OGH 14Os91/05x

OGH14Os91/05x20.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan D***** wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vorletzter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Mai 2005, GZ 29 Hv 53/05b-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Stefan D***** (richtig:) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vorletzter Fall, 15 StGB schuldig erkannt, weil er vom Sommer 2003 bis 31. Oktober 2004 in Fügen und anderen Orten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert 24 im Urteil genannten Geschädigten teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er „die Diebstähle und Diebstähle durch Einbruch" in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil sie mit ihrer Behauptung des Übergehens bestimmter Milderungsgründe und der Forderung nach gänzlicher bedingter Strafnachsicht bzw. nach einem Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB bloß Berufungsgründe zur Darstellung bringt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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