OGH 12Os58/05d

OGH12Os58/05d8.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2005 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Goran M***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und Z 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2005, GZ 072 Hv 174/04s-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Goran M***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und Z 2 und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Jürgen Sch***** durch gefährliche Drohung zu Handlungen, und zwar zu Geldzahlungen, genötigt bzw zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei er die Erpressung gegen dieselbe Person längere Zeit fortsetzte, indem er

zwischen Sommer 2002 und Dezember 2003 in etwa 20 Angriffen drohte, „sonst" (gemeint: im Fall der Zahlungsverweigerung) zu seiner Arbeitsstelle zu kommen und Fotos vorzuzeigen, auf denen ihre sexuellen Handlungen festgehalten wurden, zur Zahlung eines Geldbetrages von (insgesamt) zumindest 4.000 EUR nötigte und ihn in dieser Höhe am Vermögen schädigte (2.) und

zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2001 oder Anfang des Jahres 2002 drohte, wenn er kein Geld mehr von ihm bekäme, werde er dessen Eltern von der homosexuellen Veranlagung ihres Sohnes „erzählen", wobei die Tat beim Versuch blieb (1.).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5) übergeht mit dem Einwand, das Schöffengericht habe den Bereicherungsvorsatz durch die Feststellungen, „dass 1. der Zeuge Sch***** weitere Geldzahlungen an mich leistete und 2. ich pro Anruf einen Geldbetrag in der Größenordnung zwischen EUR 200 und 400 forderte, nicht beziehungsweise nur unzureichend begründet", die darüber hinaus hinreichend zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Annahmen (US 4, 6 f). Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen, die die in der Beschwerde relevierten chronologischen Unsicherheiten in den gerichtlichen Angaben des Tatopfers zudem mängelfrei erörtern (US 6).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die Zahlungen stellten das Entgelt für geleistete Liebesdienste dar, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Der Beschwerdeführer trachtet bloß, die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung (US 5 f) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu kritisieren.

Mit der bloßen Reklamation, zum (hier festgestellten direkten) Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung „hätte es sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen" (zusammengefasst) zum (hier nicht aktuellen) bedingten Vorsatz „bedurft", legt die Beschwerde nicht dar (§ 285a Z 2 StPO), welche in Anbetracht der getroffenen (vgl US 4) zusätzlichen Konstatierungen erforderlich sein sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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