OGH 13Os23/05i

OGH13Os23/05i31.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Haftentschädigungssache der Mag. Klaudia K***** (Verfahren AZ 125 Hv 3730/00s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) über deren Beschwerde gegen die in einem ausgefertigten Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Jänner 2005, 1. AZ 21 Bs 398/04 und

2. 21 Ns 116/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen den Beschluss Punkt 1. (AZ 21 Bs 398/04) wird zurückgewiesen.

Der Beschwerde gegen den Beschluss Punkt 2. (AZ 21 Ns 116/04) wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Punkt 1. (AZ 21 Bs 398/04) der zwei selbständige, jedoch unter einem ausgefertigte Beschlüsse enthaltenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der Beschwerde der Mag. Klaudia K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2004, GZ 125 Hv 3730/00s-152 (mit dem festgestellt worden war, dass ihr für den in diesem Verfahren in Untersuchungshaft - richtig Verwahrungshaft - zugebrachten Zeitraum vom 26. Juli 2000, 16.07 Uhr bis 27. Juli 2000, „13.03" Uhr [ON 54:

13.00] eine strafgerichtliche Entschädigung gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG nicht zusteht), nicht Folge.

Unter Punkt 2. (AZ 21 Ns 116/04) sprach das Oberlandesgericht Wien aus, dass Mag. Klaudia K***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im obgenannten Zeitraum entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile (auch) ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit a StEG nicht zusteht.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Beschwerde (inhaltlich im Schlussantrag) der Mag. Klaudia K***** gegen Punkt 1. (AZ 21 Bs 398/04) richtet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz gegen Beschwerdeentscheidungen ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht. Die Beschwerde gegen Punkt 2. (AZ 21 Ns 116/04), betreffend die Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a StEG, wendet gegen die Annahme des Ausschlussgrundes nach § 3 lit b StEG sinngemäß ein, dass nach dem StEG nur in gerichtlichen Erkenntnissen vorgenommene Anrechnungen unrechtmäßig angeordneter oder fortgesetzter Haften berücksichtigt werden dürften. Gegen die Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates 3 sei im Übrigen auch beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben worden, über die noch nicht entschieden worden sei. Im Schlussantrag begehrt die Beschwerdeführerin, „den angefochtenen Beschluss" (sohin zur Gänze, sh oben Punkt 1) aufzuheben und auszusprechen, dass ihr ein Ersatzanspruch nach dem StEG zusteht.

Eine Erörterung des Beschwerdevorbringens zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Anordnung der gerichtlichen Verwahrungshaft erübrigt sich, weil Mag. Klaudia K***** schon wegen des zutreffend angenommenen Ausschlussgrundes nach § 3 lit b StEG kein Ersatzanspruch zukommt.

Nach dieser Bestimmung ist ua im Fall des § 2 Abs 1 lit a StEG ein Anspruch auf Ersatz der durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Der Beschwerde zuwider ist dem StEG nicht zu entnehmen, dass der Ausschlussgrund nach § 3 lit b StEG nur dann angenommen werden dürfe, wenn die Strafe, auf die die strafgerichtliche Anhaltung angerechnet wurde, von einem Gericht verhängt worden ist.

Die behauptete Einbringung einer Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates 3 vom 9. März 2004 beim Verfassungsgerichtshof hat auf die Rechtskraft der finanzstrafbehördlichen Entscheidung und damit auf den angenommenen Ausschlussgrund nach § 3 lit b StEG keinen Einfluss.

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