OGH 4Ob88/05b

OGH4Ob88/05b11.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Jarolim Specht Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 21.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 4.500 EUR), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Jänner 2005, GZ 5 R 179/04m-20, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Juni 2004, GZ 10 Cg 48/03v-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 312,30 EUR (darin 52,05 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Das Berufungsgericht begründet den Zulässigkeitsausspruch damit, dass die "hier strittigen Klauseln ... offenkundig in zahlreichen Beförderungsverträgen der Beklagten zugrunde gelegt" wurden. Die bloße Häufigkeit der Verwendung strittiger Klauseln vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil eine erhebliche Rechtsfrage nur vorliegt, wenn die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspricht oder Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Sinn zeigt auch die Beklagte nicht auf; sie beschränkt sich darauf, auf die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zu verweisen.

In der Sache selbst macht die Beklagte geltend, dass die beiden von ihr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemachten Klauseln (8.3.4. ABB und 8.6.2. ABB) weder gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG noch gegen § 864a ABGB verstießen. Sie vermag aber nicht darzulegen, dass und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs widerspräche.

Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass das Transparenzgebot eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen soll, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (4 Ob 28/01y = SZ 74/52 mwN; 6 Ob 16 /01y = ecolex 2002/35 [Leitner]; 4 Ob 179/02f = SZ 2002/153). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann.

Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung. Ein hier ohnehin nicht vorliegender Widerspruch zur Rechtsprechung eines deutschen Instanzgerichts vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Stichworte