Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Louis O***** zweier teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB verübter Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen:) vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (1.) und eines Vergehens nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen:) sechster Fall schuldig erkannt.
„Darnach hat er von Ende August 2004 bis zum 21. Februar 2005 teilweise in Zusammenarbeit (durch Übernahme der Aufpasserrolle bei der Abwicklung dessen Suchtgiftverkäufe - US 6) mit einem nicht näher bekannten „Johnson" als zumindest Beitragstäter, teilweise allein als unmittelbarer Täter, den bestehenden Vorschriften zuwider in zahlreichen Angriffen Suchtgifte in zumindest „Straßenqualität", und zwar
1. 96 Gramm Heroin (mit zumindest 4,8 Gramm Reinsubstanz) und 60 Gramm Kokain (mit zumindest 6 Gramm Reinsubstanz) sohin in zweifacher „großer Menge" (§ 28 Abs 6 SMG), und
2. weitere 32 Gramm Heroin (mit zumindest 1,6 Gramm Reinsubstanz) und 20 Gramm Kokain (mit zumindest 2 Gramm Reinsubstanz) jeweils gewerbsmäßig durch Verkauf jeweils kleiner Teilmengen an Markus Z***** und Petra Za***** in Verkehr gesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5), wonach durch „Zusammenfassung" die Aussagen der Zeugen Petra Z***** und Markus Zi***** nicht in der Hauptverhandlung verlesen und somit nicht Gegenstand des unmittelbaren Beweisverfahrens wurden, geht fehl, weil durch den einvernehmlichen Verzicht auf eine wörtliche Verlesung (S 171) die Art, wie die in Rede stehenden Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460; 14 Os 129/98).
Der Einwand, aus den Depositionen der genannten Zeugen ergäbe sich eine kleinere als die konstatierte Suchtgiftmenge, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die damit als insgesamt in Verkehr gesetzt reklamierten reinen Suchtgiftmengen von 5,94 Gramm reinem Heroin und 4,68 Gramm reinem Kokain 229,2 (198 + 31,2) Prozent, also mehr als das Zweifache einer großen Suchtgiftmenge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG ausmachen und - entgegen der Rechtsmittelargumentation - selbst im Fall ihrer Annahme den Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und eines Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG unberührt lassen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Tatbeiträgen zu den Suchtgiftverkäufen des Unbekannten „Johannes" zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Schöffengericht unbedenklich daraus folgerte, dass der Angeklagte den Genannten über einen Zeitraum von einem bis zwei Monaten mehrmals wöchentlich zu den Suchtgiftverkäufen begleitete (S 161 ff, 167 ff), wofür die Verantwortung des Louis O*****, er habe die Suchtgiftabnehmer (Zi***** und Z*****) kennen lernen wollen (S 171), keine Erklärung bietet, weil dafür ein einziges Treffen genügt hätte (US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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