European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2005:E78130
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach den unbekämpften Feststellungen der Vorinstanzen konnte kein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der auf dem Dach des Wohnhauses des Beklagten montierten Mobilfunksendeanlage und den von der Klägerin behaupteten Schlafstörungen sowie den Migräneanfällen und Kopfschmerzen ihres Sohnes festgestellt werden. Die Brauchbarkeit einer Bestandsache richtet sich im Sinne des § 1096 ABGB nach dem Vertragszweck und nach der Verkehrssitte (RIS‑Justiz RS0020926, RS0021054). Hiefür kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (2 Ob 265/04s). Die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjekts trifft den Bestandnehmer. Dieser Beweis ist der Revisionswerberin nicht gelungen. In der Ansicht des Berufungsgerichts, die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stelle keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertige (vgl dazu auch 2 Ob 265/04s = EWr III/1096 A/104), liegt schon deshalb keine Fehlbeurteilung, weil in Gewährleistungsrecht - außerhalb besonderer Zusagen - stets auf objektive Kriterien abzustellen ist. Eine objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Anlage wurde nicht festgestellt.
2. Die Klägerin behauptet erstmals in ihrer Revision, sie könne wegen der Gesundheitsgefährdung, die von der in unmittelbarer Nähe zu ihrem Mietobjekt errichteten Mobilfunkanlage ausgehe, im Falle einer Untervermietung ihrer Wohnung nur einen wesentlichen niedrigeren Untermietzins erlösen. Die Klägerin hat ein derartiges Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet, weshalb diese Behauptung eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 504 Abs 2 ZPO darstellt. Darüber hinaus negiert die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen, dass eine Gesundheitsgefährdung gerade nicht festgestellt werden konnte.
3. Die Argumentation der Revisionswerberin, die Immission elektromagnetischer Felder sei als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren ist im gegebenen Falle schon deshalb ohne Relevanz, weil eben keine Beeinträchtigung durch die Strahlung der Mobilfunkanlage festgestellt werden konnte. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine unmittelbare Zuleitung vorliegt, nicht von der physikalischen Beschaffenheit des eindringenden Stoffes, sondern vielmehr von der Art und Weise abhängig, wie dieser auf das Nachbargrundstück gelangt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wieso es bei einem Begehren auf Mietzinsminderung von Belang sein sollte, ob eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB vorliegt; nachbarrechtliche Vorschriften haben für das Rechtsverhältnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer regelmäßig keine eigenständige Bedeutung, die über die vertraglichen Rechte und Pflichten einschließlich der Nebenpflichten hinausginge.
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