OGH 3Ob173/05w

OGH3Ob173/05w27.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard G*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 32.878,97 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2005, GZ 2 R 222/04p-64, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Juli 2004, GZ 12 Cg 49/01b-58, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass „die Forderung

der klagenden Partei" und „die geltend gemachten Gegenforderungen der

beklagten Partei ... in einer die Klagsforderung nicht erreichenden

Höhe" dem Grunde nach zu Recht" bestünden.

Das Berufungsgericht änderte dieses Zwischenurteil insoweit ab, als

es aussprach, dass „die Gegenforderungen der beklagten Partei ... dem

Grunde nach nicht zu Recht" bestünden. Der Wert des

Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und die ordentliche

Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu einem

vergleichbaren Sachverhalt - Geltendmachung überhöht verrechneter

Bankzinsen als Gegenforderung bei einem „noch offenen Kredit,

kontokorrentmäßige Kreditabrechnung, „unbeanstandete Saldoauszüge als

deklaratives Anerkenntnis", Unternehmereigenschaft des Kreditnehmers

- noch nicht Stellung genommen habe.

Die Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz entbehrlich war, ist doch der Entscheidungsgegenstand im Fall der Anfechtung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund eines Geldleistungsbegehrens - wie hier auf Zahlung von 32.878,97 EUR an Kapital - mit dem Betrag, auf den sich das Urteil bezieht, identisch (RIS-Justiz RS0041025).

2. Der Beklagte ist der Meinung, er sei in seiner Eigenschaft als Verbraucher Vertragspartner der klagenden Partei. Das Kreditverhältnis der Streitteile sei daher unter Anwendung der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen. Der Beklagte übergeht indes, dass es nach Ansicht des Berufungsgerichts an ausreichenden Feststellungen mangelt, um abschließend beurteilen zu können, ob der Beklagte beim streitverfangenen Kreditverhältnis als Unternehmer oder als Verbraucher Vertragspartner der klagenden Partei sei. Deshalb werde das Erstgericht noch konkrete Feststellungen über „Zweck und Vereinbarungen" des maßgebenden „Abstattungskredits" zu treffen haben. Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die vom Erstgericht über das Kreditverhältnis der Streitteile getroffenen Feststellungen noch keine ausreichend verlässliche Qualifikation der Stellung des Beklagten als Kreditnehmer entweder als Unternehmer oder als Verbraucher erlauben. Die in der Revision gegen das Bestehen von Feststellungsmängeln im erörterten Punkt ins Treffen geführten Gründe sind nicht stichhältig.

3. Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Fälligstellung des Kredits durch die klagende Partei habe auch den Voraussetzungen nach § 13 KSchG entsprochen. Es mangle an einer Vereinbarung, nach der die klagende Partei einen Terminsverlust geltend machen dürfe, außerdem sei die zur Leistungserbringung gewährte Nachfrist zu kurz gewesen. Die klagende Partei berief sich bereits in der Klage auf einen eingetretenen Terminsverlust. Der Beklagte behauptete im Verfahren erster Instanz nicht, es mangle an einer Vereinbarung, die einem Terminsverlust als taugliche Grundlage dienen könnte. Soweit führte er erstmals in der Berufung aus, eine Terminsverlustvereinbarung sei dem Kreditvertrag nicht zu entnehmen (ON 59 S. 4 f). Mit dieser unzulässigen Neuerung musste sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzen. Deren Wiederholung in der Revision ist gleichfalls unbeachtlich. Insofern sei jedoch angemerkt, dass die Erwägungen der zweiten Instanz offenkundig so zu verstehen sind, dass die klagende Partei trotz der an sich weitergehenden Kündigungsvereinbarung (siehe Pkt 2. des Kreditvertrags iVm Pkt 36 Abs 1 und Pkt 37 Abs 1 AGBKr [Fassung 1979 - auf diese Fassung berief sich die klagende Partei in ihrem Schreiben vom 8. November 2000, mit dem sie den Terminsverlust androhte]) auch den engeren Voraussetzung nach § 13 KSchG entsprochen habe.

Die Behauptung des Beklagten, die im Schreiben der klagenden Partei vom „6. 11. 2000" (richtig: 8. November 2000) bis zum 17. November 2000 gesetzte Nachfrist habe nicht 14 Tage betragen, ist mit den auf Grund des erwähnten Schreibens (Beilage ./C) feststehenden Tatsachen nicht in Einklang zu bringen. Danach wurde eine Nachfrist bis zum 4. Dezember 2000 eingeräumt.

Zu den Ausführungen, ein „Kreditratenrückstand" habe am 5. Dezember 2000 „keinesfalls" bestanden, wenn - entsprechend den Berechnungen des gerichtlichen Sachverständigen - eine geringere Kreditschuld als die fällig gestellte angenommen werde, ist bloß darauf zu verweisen, dass es an Feststellungen mangelt, die solchen Erwägungen als taugliche Grundlage dienen könnten.

4. In Ansehung des Ausspruchs, dass die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden, scheint der Beklagte ohnehin die auf die Entscheidung 3 Ob 234/04i (= JBl 2005, 382 [Rummel]) gestützte Ansicht des Berufungsgerichts zu teilen. Im Übrigen gründen sich dessen Ausführungen auch insofern nicht auf feststehende Tatsachen, sondern auf Hypothesen. Der Beklagte kürzt den geforderten Betrag um die dem Kreditkonto nach seiner Ansicht zu Unrecht angelasteten Zinsen und errechnet letztlich 2.498,62 EUR als offene Kreditschuld. Wie angesichts dessen infolge einer Zahlung nicht geschuldeter Zinsen dennoch eine kompensable Gegenforderung verbleiben könnte, bleibt offen. Ferner ist festzuhalten, dass dem Anlassfall nach den getroffenen Feststellungen ein Sachverhalt (Pauschalrückzahlungsraten mit fester Ratenhöhe) zugrunde liegt, bei dem die Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 234/04i selbst nach Rummels Ansicht zutreffen.

5. Zur behaupteten Verjährung bestimmter Zinsenansprüche mangels eines Kontokorrentkreditverhältnisses ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht dem Erstgericht auftrug, die Frage nach einem Kontokorrentverhältnis „mit den Parteien zu erörtern" und nach Durchführung des erforderlichen Beweisverfahrens Feststellungen zu treffen, "die eine rechtliche Beurteilung dahin zulassen, ob tatsächlich ein Kontokorrentverhältnis" bestanden habe und es deshalb „zu einer Hemmung der Verjährung" für Verzugszinsenansprüche gekommen sei. Ob einzelne Teile des gesamten Zinsenanspruchs verjährt oder nicht verjährt sind, berührt im Übrigen nur die Höhe des Klageanspruchs. Die Klärung dieser Frage ist dem weiteren Verfahren vorbehalten (vgl 1 Ob 302/04z). Den § 6 Abs 1 Z 13 KSchG gewidmeten Revisionsgründen ist bloß zu entgegnen, dass - entsprechend den Ausführungen unter 2. - noch nicht geklärt ist, ob dem streitverfangenen Rechtsverhältnis ein Verbrauchergeschäft auf Seiten des Beklagten zugrunde liegt.

6. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nach den vom Beklagten ins Treffen geführten Gründen nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Die Revision ist somit zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.

7. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO. Das Revisionsverfahren nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist kein selbständiger Zwischenstreit, bei dem die Kostenersatzpflicht von der Endentscheidung unabhängig wäre (1 Ob 302/04z mwN). Es ist daher auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst dann der Endentscheidung vorzubehalten, wenn die zugelassene Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird und der Gegner in der Revisionsbeantwortung - wie hier - auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinwies (RIS-Justiz RS0117737).

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