Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei die Unterlassungsexekution und verhängte über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 7.000 EUR.
Das Gericht zweiter Instanz wies die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei zurück, bestätigte die Exekutionsbewilligung samt der über die verpflichtete Partei verhängten Geldstrafe und sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs gegen letztere Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Zurückweisung der Rekursbeantwortung ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in der Entscheidung 4 Ob 98/91 aus, dass die in zweiter Instanz in der Sache siegreiche Partei durch die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung nicht beschwert ist:
Nach herrschender Ansicht setze jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Es sei nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Bestehe das Interesse des Rechtsmittelwerbers lediglich in der Erwirkung einer bestimmten Entscheidung über Kosten des Verfahrens erster oder zweiter Instanz, so mangle es an der Beschwer als Voraussetzung einer meritorischen Erledigung des Revisionsrekurses. An diesen Leitlinien ist festzuhalten.
2. Der Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Entscheidung des Erstgerichts über den Exekutionsantrag blieb zur Gänze - somit auch im Strafausspruch - erfolglos. Damit erschöpft sich aber das Rechtsschutzinteresse der betreibenden Partei an der Beseitigung der Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung in der Erwirkung eines Kostenzuspruchs für diesen Schriftsatz. Das kann indes nach den Erwägungen unter 1. ein Rechtsschutzinteresse der betreibenden Partei an einer meritorischen Erledigung ihres Revisionsrekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht begründen. Dieses Rechtsmittel ist daher sogleich als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Angesichts dessen bedurfte es nicht der Nachholung eines Ausspruchs über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands.
3. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO liegt nicht vor, weil es der betreibenden Partei bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Revisionsrekurses an dem zuvor erörterten Rechtsschutzinteresse mangelte (9 Ob 110/99p, 3 Ob 91/92, 3 Ob 1038/92), war doch ein Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Entscheidung des Erstgerichts über den Exekutionsantrag zur Gänze bestätigt wurde, gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sodass die Rekursentscheidung mit ihrer Zustellung an die Parteien (auch) soweit in Rechtskraft erwuchs.
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