OGH 12Os51/05z

OGH12Os51/05z23.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Herbert P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. September 2004, GZ 17 Hv 51/04w-58, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Herbert P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter und (Teil-)Freisprüche sowie einen (verfehlt, aber nicht nichtigkeitsbegründend [13 Os 133/03] in Beschlussform ergangenen) Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde Herbert P***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB (I) sowie des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (II) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (III) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben und soweit in Beschwer gezogen)

II. gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte eines Tankstellenbetreibers durch die Vorgabe, sein Konto sei gedeckt, sodass der Forderungseinzug im Lastschriftverfahren vorgenommen werden könne, zur vermögensschädigenden Ausgabe von Treibstoff und anderen Waren im Gesamtwert von 1.911,26 EUR verleitet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung enthalte zum Schuldspruch II keine Begründung für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die strafbare Handlung in der Absicht vorgenommen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (inhaltlich Z 5), übergeht die beweiswürdigenden Ausführungen hiezu (US 21). Soweit die Rüge aus den diesbezüglichen Beweisergebnissen auf rein spekulativer Basis urteilsfremde Schlüsse zieht, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch der Einwand eines Feststellungsmangels zum Grundtatbestand des Betruges (II) übergeht den diesbezüglichen Urteilsinhalt (US 16 f) zur Gänze und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte