Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Herbert P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter und (Teil-)Freisprüche sowie einen (verfehlt, aber nicht nichtigkeitsbegründend [13 Os 133/03] in Beschlussform ergangenen) Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde Herbert P***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB (I) sowie des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (II) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (III) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben und soweit in Beschwer gezogen)
II. gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte eines Tankstellenbetreibers durch die Vorgabe, sein Konto sei gedeckt, sodass der Forderungseinzug im Lastschriftverfahren vorgenommen werden könne, zur vermögensschädigenden Ausgabe von Treibstoff und anderen Waren im Gesamtwert von 1.911,26 EUR verleitet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung enthalte zum Schuldspruch II keine Begründung für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die strafbare Handlung in der Absicht vorgenommen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (inhaltlich Z 5), übergeht die beweiswürdigenden Ausführungen hiezu (US 21). Soweit die Rüge aus den diesbezüglichen Beweisergebnissen auf rein spekulativer Basis urteilsfremde Schlüsse zieht, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch der Einwand eines Feststellungsmangels zum Grundtatbestand des Betruges (II) übergeht den diesbezüglichen Urteilsinhalt (US 16 f) zur Gänze und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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