Spruch:
In der Strafsache gegen Zaheer Anjum B*****, AZ 024 Hv 115/04m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt die Unterlassung der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung an den Verteidiger das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 221 Abs 1 zweiter Satz, 488 StPO. Das Urteil vom 17. September 2004 (ON 8) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.
Text
Gründe:
In dem zu AZ 13 U 222/03m beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen Zaheer Anjum B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren gab der Beschuldigte am 12. Februar 2004 die Bevollmächtigung eines Verteidigers bekannt (ON 15 in ON 2). Nach Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens über die Schwere der Verletzung des Tatopfers (ON 17 in ON 2) trat das Bezirksgericht das Verfahren am 8. Juni 2004 an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab (S 3d in ON 2).
Aufgrund des am 29. Juni 2004 gegen Zaheer Anjum B***** (nunmehr) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB erhobenen Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien (ON 3) ordnete der Einzelrichter am 19. August 2004 im nunmehr zu AZ 024 Hv 115/04m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien weitergeführten Verfahren die Hauptverhandlung an, ohne dies dem Verteidiger bekanntzugeben (ON 5). Nach der am 17. September 2004 in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit - in gekürzter Form ausgefertigtem (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO) - Urteil vom selben Tag nach § 84 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (ON 8).
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Unterlassung der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung an den Verteidiger mit der - nach § 488 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz geltenden - Bestimmung des § 221 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht in Einklang.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
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