Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen diese Entscheidung erhobene, vom einschreitenden Rechtsanwalt nicht unterfertigte außerordentliche Revision der Klägerin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Eine solche kann aber im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem gemäß § 513 ZPO im Revisionsverfahren anzuwendenden § 469 Abs 1 Satz 2 ZPO hat das Erstgericht im Fall von Formmängeln der Rechtsmittelschrift vor der Vorlage eines Rechtsmittels erforderliche Verbesserungsaufträge zu erteilen (3 Ob 23/02p). Das Fehlen der gemäß § 506 Abs 1 Z 4 ZPO erforderlichen Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes auf der Revisionsschrift ist ein verbesserungsbedürftiger Formmangel im Sinne des § 84 ZPO (G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 76 mwN). Zur Durchführung eines Versuches, diesen Formmangel nach § 85 ZPO zu beheben, ist somit der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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