OGH 1Ob102/05i

OGH1Ob102/05i10.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Ablehnungssache im Rahmen der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, infolge „Revisions - Rekurses" des Betroffenen als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. März 2005, GZ 21 R 71/05y-2, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Wels vom 4. Jänner 2005, GZ Jv 976-17a/04-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „Revisions - Rekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Wels vom 4. 1. 2005 wurde dem Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den für das Sachwalterschaftsverfahren zuständigen Richter nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben".

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 16. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der „Revisions - Rekurs" des unvertretenen Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der erkennende Senat führte in der - den gleichen Ablehnungswerber betreffenden - Entscheidung 1 Ob 96/05g näher aus, weshalb es trotz bestehender Vertretungspflicht nach § 6 Abs 2 AußStrG keiner Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedurfte. Im Übrigen wurde dort ausgesprochen, dass § 62 AußStrG nicht an die Stelle des - im Außerstreitverfahren weiterhin anzuwendenden - § 24 Abs 2 JN trat, welche Norm die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach der Entscheidung über Ablehnungsanträge abschließend regelt. Danach ist aber ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die bestätigende Sachentscheidung des Rekursgerichts, wie bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend erläutert wurde, jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel des Betroffenen als Ablehnungswerber ist somit zurückzuweisen.

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