Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Boro T***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (1 bis 3) sowie der Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (4) und des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (5) schuldig erkannt, weil er seine geschiedene Ehefrau Marina T*****
(1 bis 3) in der Zeit von Anfang März 2004 bis zum 27. Juni 2004 in zahlreichen Angriffen durch im Urteilstenor detailliert angeführte Äußerungen mehrfach mit dem Tod bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
(4) am 27. Juni 2004 dadurch, dass er sie am Arm gepackt, zu Boden gestoßen und mit beiden Händen gewürgt hatte, absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht hatte, sowie
(5) am 28. Juni 2004 dadurch, dass er sie zu Boden gestoßen und mit beiden Händen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, vorsätzlich zu töten versucht hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die - inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch 5 gerichtete - aus Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Da zwar die Rechtsmittelanmeldung formal den gesamten Schuldspruch umfasste (ON 66), hinsichtlich der Schuldsprüche 1 bis 4 aber keine Bezeichnung einzelner Nichtigkeitsgründe erfolgte, war insoweit auf die Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 letzter Satz StPO).
Entgegen der Fragenrüge war aufgrund der Verantwortung des Angeklagten, Marina T***** habe ihm unmittelbar vor den Tathandlungen durch das Zuschlagen einer Glastüre eine kleine Schnittwunde am Kopf zugefügt, im Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugen Doris F***** sowie Nikola und Milena C***** über den Gemütszustand und die Erwartungshaltung des Beschwerdeführers gegenüber Marina T***** eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des versuchten Totschlags (§§ 15, 76 StGB) nicht indiziert. Grundvoraussetzung hiefür wäre nämlich das Vorbringen von Tatsachen gewesen, die den behaupteten tiefgreifenden Affekt als „allgemein begreiflich" erscheinen ließen (vgl 14 Os 197/95, RZ 1997/25; 11 Os 177/96). Unter einer heftigen Gemütsbewegung iSd § 76 StGB ist ein vor allem durch äußere Gegebenheiten hervorgerufener, impulsiver und intensiver Erregungszustand der Gefühle von kurzer Dauer mit starken Handlungstendenzen und spürbaren körperlichen Begleiterscheinungen, die nicht der Willenskontrolle unterliegen, zu verstehen, der so mächtig ist, dass er die normale Motivationsfähigkeit der Gesamtpersönlichkeit und sogar starke sittliche Hemmungen gegen eine vorsätzliche Tötung ausschaltet (Moos in WK² § 76 Rz 12). Allgemein begreiflich ist ein derartiger Affektzustand dann, wenn er dem Verhalten eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen entspricht, dem Täter also kein sittlicher Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er in diesen Erregungszustand geriet (Moos in WK² § 76 Rz 31). Da aber ein rechtstreuer Mensch - auch unter dem Eindruck einer Ehescheidung und des darauf folgenden emotionalen Spannungsverhältnisses zum ehemaligen Lebenspartner - aufgrund eines (dem gegenständlich behaupteten entsprechenden) tätlichen Angriffs desselben keinesfalls in einen tiefgreifenden, die dargelegten Voraussetzungen erfüllenden Affektzustand geraten würde, unterblieb die begehrte Fragestellung fallbezogen zu Recht.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Geschworenengericht verhängte über den Beschwerdeführer nach dem Strafsatz des § 75 StGB (10 bis 20 Jahre oder lebenslang) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe (§§ 31, 40 StGB) von 10 Jahren und 8 Monaten zum Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. Juni 2004, AZ 36 Hv 98/04p, mit dem der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (begangen am 27. Dezember 2003 und am 1. Mai 2004) und nach § 107 Abs 1 StGB (begangen am 23. April 2004) zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden war. Es wertete dabei das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie die Tatwiederholung bezüglich des Vergehens der gefährlichen Drohung als erschwerend, die bisherige Unbescholtenheit, das Teilgeständnis, die erheblich beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit durch eine affektive Einengung im Rahmen eines Partnerkonflikts, die enorme Belastungsreaktion und die depressive Reaktion im Sinn einer Anpassungsstörung sowie den Umstand, dass es bei den Verbrechen jeweils beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die dargelegten psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers nur einen einzigen, entsprechend zu gewichtenden Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB) bewirken.
Ebenso stellen die gleichartige und die ungleichartige Deliktskonkurrenz nur einen einzigen Erschwerungsgrund (§ 33 Z 1 StGB) dar, dessen Gewicht allerdings durch das Zusammentreffen zweier Varianten der Bestimmung des § 33 Z 1 StGB ebenfalls entsprechend erhöht wird (Leukauf/Steininger StGB³ § 33 Rz 5a).
Bei angemessener Berücksichtigung der vorliegenden Strafbemessungsgründe und der allgemeinen Schuldkriterien (§ 32 Abs 2 StGB) mit Blick darauf, dass gerade der massivste Tatvorwurf (Schuldspruch 5) nicht vom (Teil-)Geständnis des Beschwerdeführers umfasst war und dass dieser - unter Einbeziehung der vom Urteil AZ 36 Hv 98/04p des Landesgerichtes Salzburg umfassten Tathandlungen - über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr mit ständig gesteigerter krimineller Energie gegen sein Opfer vorging, erweist sich die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gefundene Sanktion als moderat und einer Reduktion nicht zugänglich, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Mit dem die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB reklamierenden Berufungsvorbringen wird der Beschwerdeführer auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)