OGH 12Os31/05h

OGH12Os31/05h28.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner P***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3, Abs 4 Z 3 SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Dezember 2004, GZ 8 Hv 5/04m-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch von einem weiteren einschlägigen Tatvorwurf enthält (ein Freispruch von der juristischen Kategorie - wie hier - ist unangebracht - Fabrizy StPO9 § 259 Rz 16) - wurde Werner P***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall [ausdrücklich jedoch nicht und von der Staatsanwaltschaft diesbezüglich (vgl ON 102) unangefochten: vierter Fall - §§ 260 Abs 1 Z 2, 295 Abs 1 Satz 1 StPO], Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG iVm „teils" § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider im Frühjahr 2001 in Palting und Heidelberg (Deutschland) Peter G***** dazu bestimmt, dass dieser ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge ausmacht, nämlich 100 kg Cannabisharz mit zumindest 8.000 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz zu einem nicht genau bekannt gewordenen Zeitpunkt im Frühjahr 2001 von Deutschland aus- und nach Österreich einführte, woraufhin er (Werner P*****) das Suchtgift in den Jahren 2001 und 2002 in Palting mit einem Gewinn von jedenfalls

203.700 EUR in Verkehr setzte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch den wiederkehrenden Suchtgiftschmuggel und Suchtgiftverkauf in jeweils großen Mengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, Z 5, Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Der in der Verfahrensrüge (Z 4) relevierte Antrag auf Vernehmung dreier namentlich genannter Zeugen zum Beweise dafür, „dass der Zeuge Detlef W***** in mehrerer Hinsicht falsche Aussagen sowohl vor der Polizei als auch vor Gericht tätigte, insbesondere er zumindest sieben bis acht Jahre in Marokko gelebt habe", legt in keiner Weise dar, aus welchem Grund gerade die ins Treffen geführten Personen über derartige Informationen verfügen sollten und daher die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lassen könnte. Als somit lediglich auf Erkundung gerichtet konnten die gewünschten Vernehmungen ohne Verletzung von Verteidigungs- und Grundrechten (Art 6 Abs 1 EMRK) unterbleiben (vgl US 31; zur Unterlassung einer beschlussmäßigen Abweisung des Antrages Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316 f).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) vorerst eine Begründung für den Schluss des Erstgerichtes vermisst, beim Telephonat vom 8. Oktober 2002 zwischen dem Angeklagten und Magdalena Gn***** sei es um Haschisch gegangen, übergeht sie den Einleitungssatz in US 8, wonach der Genannte bei diesem Gespräch den Diebstahl von Haschisch beklagte. Die Behauptung eines Widerspruchs im Rahmen der tatrichterlichen Ausführungen betreffend die Kontakte des Rechtsmittelwerbers mit Peter G***** wird aus einer eigenständigen beweiswürdigenden Hypothese auf Grundlage der indes vom Erstgericht mängelfrei verworfenen Einlassung des Beschwerdeführers (nicht G*****, sondern Detlef W***** habe das Suchtgift geliefert - vgl US 12 bis 14, 21 bis 23) abgeleitet, vermag solcher Art jedoch Nichtigkeit in der Bedeutung der bezogenen Gesetzesstelle nicht aufzuzeigen. Dies gilt ebenso für den Vorwurf, die im Ersturteil dargelegte Begründung für einen von den Tatrichtern gezogenen Schluss im Zusammenhang mit einem Brief Detlef W*****s an den Verteidiger des Peter G***** (US 17, 18) sei „nicht nachvollziehbar": sinnfällig wird damit kein Formalmangel dargetan, sondern die Beweiswürdigung lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren vom Gesetz nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld bekämpft. Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die „Begründungssystematik" des Erstgerichtes, Personen bloß partielle Glaubwürdigkeit zuzubilligen (US 30). Aus welchem Grund dies Nichtigkeit „darstellen muss", bleibt der Beschwerdeführer darzulegen schuldig, vielmehr würde das gegenteilige Vorgehen dem Beweisregeln explizit ausschließenden § 258 Abs 2 StPO widersprechen. Mit entlastenden Umständen hat sich das Erstgericht - dem Rechtsmittelvorbringen entgegen - genauso eingehend und kritisch-differenzierend auseinandergesetzt (US 27 bis 31) wie mit den Belastungsmomenten (US 5 bis 26). Ebensowenig blieb unbeachtet, dass kein „direkter Beweis" für das „Haschischgeschäft im Jahr 2001" vorliege (US 22) und der Zeuge G***** die Haschischlieferung für seine Person ausgeschlossen hatte (US 20 bis 22).

Das isoliert gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** gerichtete Vorbringen ist in einer Tatsachenrüge unstatthaft und sohin unbeachtlich (Ratz aaO Rz 491 fünfter Anstrich mit weiteren Nachweisen aus Judikatur und Schrifttum; E. Steininger Nichtigkeitsgründe3 Rz II G 11; jüngst 12 Os 38/04). Insgesamt ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden entscheidenden Tatsachen, zumal der Angeklagte keinerlei intersubjektiv auch nur einigermaßen überzeugende Erklärung für eine andere Herkunft jener 213.700 EUR geben konnte, die bei ihm sichergestellt und als Vermögensvorteil aus seinen zum Schuldspruch führenden Aktivitäten (vgl US 24 bis 26, 29) gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB im Teilbetrag von 203.700 EUR abgeschöpft wurden (hinsichtlich 10.000 EUR war bereits im Verfahren 8 Hv 40/03g des Landesgerichtes Ried im Innkreis gleichermaßen vorgegangen worden - US 4). Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zukommt (§§ 280, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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