Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auch andere Schuldsprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Salija I*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt (A.II., III. und IV.). Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Zusammenwirken mit teils abgesondert verfolgten Mittätern die im Urteil (zu A.II., III. und IV.) genannten Personen im Zusammenhang mit mehrfacher Umwechslung von Geld in rascher Abfolge (US 16) „durch Vortäuschen der Rückgabe des gesamten soeben gewechselten Geldbetrages bei Wechselgeschäften" zu Handlungen, nämlich „zur Auszahlung des gesamten Wechselbetrages", verleitet und zu verleiten versucht, durch welche die Genannten oder ihre Dienstgeber um einen insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden oder werden sollten.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem allein auf die Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB abstellenden Einwand, „die die Strafhöhe bestimmende Qualifikation" werde „in unzulässiger Weise zusätzlich als Erschwerungsgrund herangezogen", ist der dem Angeklagten zur Last liegende Betrug auch nach § 148 zweiter Fall StGB qualifiziert, was vom Erstgericht zu Recht als erschwerend gewertet wurde (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 10).
Von der behaupteten Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung der Strafe kann demnach keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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