OGH 2Ob102/05x

OGH2Ob102/05x21.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvana R*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. Manfred G*****, 2. Ernst H***** und 3. D*****AG, *****, alle vertreten durch Dr. Gert Üblacker-Risenfels, Rechtswalt in Amstetten, wegen Feststellung (Streitwert EUR 10.000) infolge „außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 16. Februar 2005, GZ 23 R 21/05k-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 4. Jänner 2005, GZ 1 C 437/04z-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zu zwei Drittel für alle zukünftigen Folgen aus einem Verkehrsunfall vom 27. 6. 2003 auf der Westautobahn, an dem sie als Lenkerin und Halterin eines PKWs sowie der Erstbeklagte als Lenker eines vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Sie bewertete ihr Feststellungsbegehren mit EUR 10.000.

Das Erstgericht stellte die Haftung der beklagten Parteien für alle Folgen aus diesem Verkehrsunfall zu einem Drittel fest und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000; die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin legte das Erstgericht unmittelbar zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1997 BGBl I 1997/140, seit 1. 1. 1998 geltenden Gesetzeslage.

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (Art 94 Z 16 Euro - JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 dieses Gesetzes unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswerte zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Der Revision fehlt aber die ausdrücklich Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsauspruches durch das Berufungsgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die seit 1. 1. 1998 geltende Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch ändern, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (RIS-Justiz RS0109501).

Stichworte