OGH 11Os25/05v

OGH11Os25/05v12.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall; 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 14. Dezember 2004, GZ 15 Hv 187/04h-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman B***** des Verbrechens „des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 Satz 2 erster und zweiter Fall; 15 StGB" schuldig erkannt. Danach hat er in St. Pölten gewerbsmäßig durch Einbruch fremde bewegliche Sachen

Verfügungsberechtigten der D*****-GmbH mit dem Vorsatz weggenommen (1, 2) und wegzunehmen versucht (3), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich

1) zwischen 21. Juli 2003 und 22. Juli 2003, indem er ein gekipptes Fenster des Firmengebäudes mit einem Brecheisen aushebelte, in das Gebäude einstieg, weitere Türen mit dem Brecheisen aufzwängte und im Büroraum aus drei unversperrten Metallhandkassetten Bargeld in der Höhe von 8.251,70 EUR an sich nahm;

2) zwischen 13. August 2003 und 14. August 2003, indem er mit einem Pflasterstein ein Fenster des Gebäudes einschlug, in das Gebäude einstieg, sodann mit einem Brecheisen Türen aufzwängte und im Büroraum zwei Kunststoffsparbüchsen aufbrach und aus diesen Bargeld in der Höhe von ca 5 EUR an sich nahm;

3) am 17. September 2003 gegen 02.40 Uhr, indem er ein doppeltverglastes Fenster des Gebäudes einschlug, das Fenster entriegelte, sodann in das Gebäude einstieg, mit einem Brecheisen eine Tür im Schlossbereich aufzwängte und die Büroräumlichkeiten nach verwertbaren Sachen durchsuchte; zur Vollendung des Diebstahls ist es deswegen nicht gekommen, da B***** bemerkt hatte, dass eine angrenzende Räumlichkeit bewohnt war, worauf er flüchtete.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Schuldsprüche 1 und 3 aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 [lit] b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge übergeht mit der Behauptung fehlender, zumindest aber offenbar unzureichender Begründung der angefochtenen Urteilsteile die erstgerichtlichen Ausführungen US 12 bis US 14. Denn aufgrund der zufolge eines DNA-Treffers aus einer am Tatort vorgefundenen Blutspur als erwiesen angenommenen Täterschaft zum Faktum 2 schlossen die Tatrichter wegen der „räumlichen und örtlichen" Nähe und der (auf früherer Arbeitstätigkeit in diesem Areal basierenden) Ortskenntnis, der Angeklagte - der zweimal die Begehung aller ihm zur Last gelegten Fakten als möglich eingeräumt und die mangelnde Erinnerung daran mit seinem Alkoholmissbrauch erklärt hatte (S 149, 260) - habe überdies die Einbrüche im Juli und September 2003 verübt. Mag es auch an konkreten Sachbeweisen dafür fehlen, widerspricht diese Folgerung weder den Denkgesetzen noch grundsätzlichen empirischen Erfahrungswerten über Kausalzusammenhänge. Dass auch andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her. Ebenso wenig unbegründet blieb die Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht, die das Erstgericht - im Zusammenhalt mit der tristen Einkommenssituation des Angeklagten und dessen acht Vorstrafen wegen (teilweise auch nach § 130 StGB qualifizierten) Einbruchsdiebstählen (US 5) - aufgrund der erwarteten und erlangten Beute als erwiesen ansah (US 13).

Aus Z 9 [lit] b - der Sache nach Z 10 - rügt der Beschwerdeführer, dem gesamten Beweisverfahren sei kein Indiz dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte über die Bereicherungsabsicht hinaus sich durch seine Tathandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen suchte. Diese beweiswürdigenden Überlegungen sind keine Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit, die im Vergleich des Tatsachensubstrates des angefochtenen Urteiles mit der Rechtslage besteht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (§§ 280, 285i StPO), der an die feststellungslose (US 12) zusätzliche Qualifikation nach § 130 dritter Fall (= zweiter Satz erster Fall) StGB - die mangels ersichtlichen Nachteils für den Angeklagten im Sinne des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zu einem Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach der genannten Gesetzesstelle ebenso wenig Anlass bot wie die fälschliche Zitierung des § 28 StGB bei der Strafrahmenbildung (Ratz in WK2 § 28 Rz 3, § 29 Rz 7) - nicht gebunden ist (13 Os 21/04 = EvBl 2004/174 = JBl 2005, 195; 12 Os 114/04 je mwN).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte