OGH 12Os12/05i

OGH12Os12/05i22.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edgar S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. September 2004, GZ 22 Hv 89/04m-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edgar S***** jeweils mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 1998/153 (1), des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 1998/153 (2) sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt, weil er in jeweils in mehreren Angriffen

in der Zeit vom Jahr 1995 bis zum 30. September 1998

1. die am 31. Dezember 1987 geborene Marisa S***** am Geschlechtsteil küsste, einen Finger in diesen einführte und sie veranlasste, an seinem Penis Masturbationsbewegungen auszuführen, sowie

2. mit der Genannten den außerehelichen Beischlaf unternahm, indem er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte und

3. in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum Jahr 1999 oder 2000 einen Finger in die Scheide der Marisa S***** einführte und seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich zunächst in dem Bemühen, aus - im Übrigen keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen betreffenden - Widersprüchen in den Aussagen der Zeugin Marisa S***** sowie aus den Depositionen der Zeugen Aurelia, Florian und Rudolf S***** mittels eigener Beweiswerterwägungen die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Erstgenannten abzuleiten, und vermag solcherart keine (erheblichen) Bedenken gegen die auf die - mängelfreie, all diese Beweisergebnisse erörternde (US 7 bis 9) - Beweiswürdigung der Tatrichter gegründeten Feststellungen zu wecken.

Korrespondierendes gilt für die weitwendige Kritik an der Beurteilung der Expertisen der Sachverständigen Dr. Sylvia W***** (S 184 - 187 iVm ON 14). Soweit sich dies als Behauptung versteht, das Erstgericht habe (mit Blick auf angebliche inhaltliche Mängel des Gutachtens) seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vernachlässigt, verabsäumt es die Rüge prozessordnungswidrig, darzulegen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, entsprechende Beweisergänzungen in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert gewesen sein soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Die Prämisse der Subsumtionsrüge (Z 10, wiederholt zu Z 11), das Erstgericht habe (bezüglich der Schuldsprüche 1 und 2) rechtsirrig „eine Idealkonkurrenz angenommen", entfernt sich von den Urteilskonstatierungen, wonach keineswegs Tateinheit vorgelegen ist, sondern der Beschwerdeführer realkonkurrierend (über einen Zeitraum von rund drei Jahren) zahlreiche - voneinander zeitlich abgegrenzte - Tathandlungen gesetzt hat, und verfehlt solcherart die gesetzeskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11, nominell verfehlt auch Z 10), das Erstgericht habe die durch das StRÄG 1998 BGBl I 1998/153 bewirkte Gesetzesänderung iSd § 33 Z 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet, lässt nicht erkennen, worauf sich diese Beschwerdeannahme gründet, und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Das sinngemäße Vorbringen, die erschwerende Wertung des geringen Lebensalter des Opfers verstoße aufgrund der Charakteristik der gegenständlichen Taten gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), verkennt, dass ein derart geringes Lebensalter des Opfers wie hier - Marisa S***** war zu Beginn der Tathandlungen erst sieben Jahre alt - (selbst) hinsichtlich der aktuell angewandten Strafnormen keineswegs tatbestandsessentiell ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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