Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes, mit der dieses über die Mutter der Minderjährigen wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Ladung im Streit um das Besuchsrecht des Vaters eine Ordnungsstrafe von EUR 200,-- verhängt hatte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig.
Rechtsgrundlage für die Beschlüsse der Vorinstanzen ist § 87 Abs 1 erster Satz GOG, wonach Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden können. § 87 Abs 2 GOG sieht vor, dass für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen die Bestimmungen der ZPO über Strafen (§ 220) gelten. Auf diese Verweisung gründet sich die in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretene Rechtsansicht, dass in Fällen einer Ordnungsstrafe nach § 87 Abs 1 GOG (auch) für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO gelten (RIS-Justiz RS0006251, zuletzt 10 Ob 89/00m; Spehar/Fellner, RDG-GOG3, Anh II A Anm 3 zu § 87 GOG). Gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes kann gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch kein „außerordentlicher" Revisionsrekurs erhoben werden (vgl Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 § 220 ZPO Rz 3).
Das unzulässige Rechtsmittel der Mutter war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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