OGH 13Os9/05f

OGH13Os9/05f2.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Susanne T***** und Nicola T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten Nicola T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2004, GZ 034 Hv 49/04d-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Schuldspruch und Teilfreispruch (welche rechtskräftig wurden), der Mitangeklagten Mag. Susanne T***** enthaltenen Urteil wurde der Angeklagte Nicola T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mag. Susanne T***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Herausgabe bzw Zahlung von Geldbeträgen, sohin zu Handlungen verleitet, welche die nachgenannten Personen an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Gesamtschaden 40.000 Euro überstieg, und zwar

zu I. durch die Vorgabe, die Firma S*****gesmbH und die Firma C***** GmbH besitzen zwei Videowalls in Wien, nämlich in *****, und in *****, und beziehen durch deren Vermietung sehr hohe Gewinne, sowie durch die Vorgabe, nachgenannten Personen als Investoren bzw Mitfinanzierern derartiger Videowalls eine 50 %-ige Beteiligung am Gewinn zu gewähren bzw diesen Personen für den Erwerb von Geschäftsanteilen - die in Wirklichkeit wertlos waren - einen 20 %-igen Gewinnanteil zu verschaffen, und zwar

1) in der Zeit vom 22. April 2002 bis 1. August 2002 in mehreren Angriffen Bernd L***** zur Herausgabe eines Gesamtgeldbetrages in Höhe von 47.450 Euro;

2) in der Zeit vom 14. Mai 2001 bis 18. Dezember 2001 in mehreren Angriffen Renate G***** zur Herausgabe eines Gesamtgeldbetrages in Höhe von 87.207,40 Euro.

zu II. in der Zeit vom 20. September 2001 bis 7. Februar 2002 Dipl. Ing. Dr. Beatrice B***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, sowie überdies durch die Vorgabe, sie ehelichen zu wollen, zur Herausgabe eines Gesamtgeldbetrages in Höhe von 15.203,18 Euro.

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, weiters dessen Berufung „wegen Ausspruches über die Schuld".

Rechtliche Beurteilung

Das letztgenannte Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil es im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Nominell aus Z 4, inhaltlich unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Z 5a) behauptet die Beschwerde, das Erstgericht hätte von Amts wegen einen Sachverständigen aus dem Wirtschaftsprüfungswesen hinzuziehen müssen, der genau festgestellt hätte, wieviel von den von den Zeugen investierten Beträgen zur Begleichung von angeblichen Altschulden bzw der Lebenshaltungskosten verwendet worden wären. Das Rechtsmittel legt jedoch nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert gewesen sei, Beweisanträge zu stellen und daher vom Gericht hätte belehrt werden müssen, um so die Wahrheitsmittlung zu fördern (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 480).

Mit dem weiteren Vorbringen - das Erstgericht hätte feststellen müssen, inwiefern zum damaligen Zeitpunkt die gegenständlichen Firmen liquid bzw illiquid gewesen seien, woraufhin hätte festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile durch die Zeugen G***** und L***** kein überschuldetes Unternehmen vorgelegen sei, auch wäre zu unterscheiden gewesen, inwiefern die Unternehmen zahlungsunfähig waren oder nur kurzfristige Zahlungsengpässe gehabt hätten, das Erstgericht hätte dann festgestellt, dass die Unternehmen keinesfalls überschuldet gewesen wären und durch die zugeführte Kapitalerhöhung durchaus die Möglichkeit bestand, dass das Unternehmen in der Zukunft schwarze Zahlen schreiben hätte können und die Gesellschafter gemäß ihrer Gewinnbeteiligung auch selbstverständlich ihre Gewinn ausbezahlt bekommen hätten - werden bloß andere als die formell einwandfrei getroffenen Konstatierungen begehrt, ohne damit einen Nichtigkeitsgrund zu bezeichnen. Das Vorbringen ist somit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der zu den Schuldsprüchen I. und II. festgestellten Schadenshöhen, weil diese nur aufgrund der Schätzungen des Finanzamtes erfolgt seien. Dies ist im Hinblick auf den Urteilsinhalt (insbesondere US 8 f, 11 f) als urteilsfremd nicht nachvollziehbar.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht - obwohl dies geboten ist - am Urteilssubstrat, indem sie insbesondere die Wertlosigkeit der Geschäftsanteile und die subjektive Tatseite der Angeklagten in Abrede stellt.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte