Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Peter N***** - abweichend von der wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB erhobenen Anklage (ON 40) - des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Mai 2004 in Wien Peter F***** durch Versetzen von Schlägen und Stichen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca 20 cm eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Verrenkung der rechten Schulter, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, sowie einen Bruch der rechten Rippe, eine 16 cm lange Schnittwunde hinter dem linken Ohr, Schnittwunden an der linken Stirn, der rechten Schulter, der rechten seitlichen Brustwand, drei derartige Wunden am rechten Oberarm und eine Schnittwunde an der linken Hand zugefügt, wobei die Tat mit einem solchen Mittel und auf solcher Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde.
Die Geschworenen verneinten die anklagekonforme Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB stimmeneinhellig sowie die Eventualfrage 1) nach dem Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs 1 StGB stimmenmehrheitlich (2:6) und bejahten die Eventualfrage 2) nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB stimmeneinhellig.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als nicht zielführend.
Das Vorbringen, die Antwort der Geschworenen sei undeutlich und in sich widersprechend (Z 9), weil zwei Laienrichter durch die Bejahung der Eventualfragen 1) und 2) hinsichtlich der subjektiven Tatseite unvereinbar sowohl Absicht als auch Eventualvorsatz annahmen und in der Niederschrift zur Eventualfrage 1) ua der Tathergang als unklar bezeichnet wird, ist vom Ansatz verfehlt. Denn Gegenstand der Prüfung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist nur der Wahrspruch als solcher, nicht aber das Stimmenverhältnis bei Beantwortung der einzelnen Fragen (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 332 E 22; § 345 Z 9 E 5a; 14 Os 147/97; 15 Os 45/04 uva) oder die Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO, welche nicht zum Wahrspruch gehört und somit keine Antwort iSd § 345 Abs 1 Z 9 StPO darstellt (Philipp, WK-StPO § 331 Rz 9; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69; Mayerhofer/Hollaender aaO § 345 Z 9 E 7; 15 Os 87/04).
Die Rüge wegen Unterlassung des Moniturverfahrens (sachlich Z 10 zweiter Fall) scheitert an der prozessualen Voraussetzung der - hier nicht vorliegenden - Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen, dass ihnen bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen sei (Mayerhofer/Hollaender aaO § 345 Z 10 E 3; 15 Os 87/04). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der sich dieser anschließenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).
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