OGH 9Ob153/04x

OGH9Ob153/04x4.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Heidemarie B*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Leopold J*****, Polizeibeamter, A*****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 701.292,85sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4. November 2004, GZ 11 R 95/04b-265, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm §§ 78 EO, 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zum angefochtenen Ausspruch über die Höhe der zu sichernden Forderung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus einem Pflichtteilsergänzungsanspruch die Zahlung von ATS 9.650.000 (= EUR 701.292,85) sA. In ihrem Sicherungsantrag (ON 242) verwies sie darauf, aus einer Zwangsversteigerung, welche zur Hereinbringung ihres Pflichtteilsanspruches gegenüber der Verlassenschaft nach Gerhard Ignaz Heller geführt worden sei, einen Erlös, somit eine Zahlung iHv EUR 270.000 erhalten zu haben. Sie vertrat zwar die Ansicht, nicht der ganze Erlös sei auf das begehrte Kapital anzurechnen, stellte aber letztlich den ausdrücklichen Antrag, einen Anspruch „in Höhe von ATS 9.650.000 zuzüglich 4 % Zinsen seit 20.8.1994 sowie Kosten abzüglich der Zahlung der Verlassenschaft nach Heller in Höhe von EUR 270.000" zu sichern. Soweit daher das Rekursgericht die zu sichernde Forderung nach einem einfachen Rechenvorgang in der angefochtenen Entscheidung mit "EUR 431.292,85 zuzüglich 4 % Zinsen und Kosten" bezeichnete, liegt darin eine vertretbare Klarstellung des Begehrens. Durch diese kann sich die Klägerin nicht für beschwert erachten, zumal - wie von ihr begehrt - der Abzug eines der Höhe nach unbestimmten Betrages dem Bestimmtheitsgebot des § 389 EO nicht entspräche und eine allfällige Aufhebung zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens iSd §§ 84 f ZPO dem Provisorialverfahren fremd ist (RIS-Justiz RS0005433). Zur Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Drittverbotes gegenüber der Demokrit Liegenschaftsvermietungs GmbH:

Erkennbar macht die Klägerin diesbezüglich einen Mangel des Rekursverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot (durch Berücksichtigung einer erst im Rekursverfahren vorgelegten Urkunde) geltend. Ein solcher Verfahrensmangel könnte jedoch hier schon deshalb nicht erheblich sein, weil die Klägerin in ihrem Sicherungsantrag selbst vorgebracht hat, dass sich der von der Demokrit Liegenschaftsvermietungs GmbH zu entrichtende Kaufpreis offenbar bereits in Händen des Treuhänders Dr. Vetter von der Lilie befindet (S 23 in ON 242 = AS 131 in Band VI). Soweit das Rekursgericht daher den Anspruch der Klägerin durch das gegenüber dem Treuhänder verfügte Drittverbot für ausreichend gesichert erachtete, liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.

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