OGH 11Os137/04

OGH11Os137/041.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 (§ 81 Z 2) StGB, AZ 20 Hv 37/03k des Landesgerichtes St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2004, AZ 18 Bs 237/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Mai 2004 (ON 22) wurde Wilhelm A***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 (§ 81 Z 2) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 27. Jänner 2003 als Fahrzeuglenker einen Fußgänger niedergestoßen und fahrlässig schwer am Körper verletzt hat, nachdem er sich vor der Tat durch Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er hätte vorhersehen können, dass ihm das Lenken eines Kraftfahrzeugs bevorstehe.

Erst am 11. Mai 2004 meldete der Verteidiger gegen dieses Urteil Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an. Am 24. September 2004 brachte er sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsanmeldung ein.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 wies das Oberlandesgericht Wien den Wiedereinsetzungsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, die Verspätung der Berufungsanmeldung sei auf ein Organisationsverschulden des Verteidigers zurückzuführen, wobei ihm kein bloß minderer Grad des Versehens zugute komme. Unter einem wies das Berufungsgericht die eingebrachte Berufung als verspätet zurück und fand - nach ausdrücklicher Prüfung der von der Berufung aufgeworfenen Rechtsfrage (§ 3 StVO) - auch keinen Grund zu einem Vorgehen nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO.

Dagegen richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde mit der Behauptung einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit des Verurteilten. Zum einen sei kein Organisationsverschulden des Verteidigers vorgelegen, zum anderen habe ein zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Verurteilter auch im Fall der - durch Verteidigerfehler verschuldeten - Verspätung seiner Berufungsanmeldung jedenfalls das Recht auf eine inhaltliche Überprüfung des Ersturteils durch das Rechtsmittelgericht.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Denn nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 2 GRBG gilt das Grundrechtsbeschwerdegesetz nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, sondern nur für alle anderen, die sog strafprozessualen Freiheitsentziehungen (vgl Mayrhofer/Steininger GRBG § 1 Rz 63 f).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

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