OGH 15Os142/04

OGH15Os142/0422.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Ramazan C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 FrG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 11 Ur 140/04s des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Hikmet C***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 8. November 2004, AZ 10 Bs 169, 185/04 (= ON 302 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Hikmet C***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der Beschwerdeführer befindet sich - nach seiner in Griechenland erfolgten Festnahme und Auslieferung nach Österreich - seit dem 30. September 2004 in Untersuchungshaft, die vom Untersuchungsrichter zuletzt mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 fortgesetzt wurde. Das Oberlandesgericht Linz gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde geht fehl.

Der Beschwerdeführer verweist einleitend darauf, dass ihm der Beschluss des Oberlandesgerichtes zum Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde noch nicht zugegangen ist.

Auf dieser Basis führt er in Ansehung des Tatverdachtes aus, die Verhängung der Untersuchungshaft sei „mutwillig". Die „Untersuchungshaft und der Verdacht" gegen ihn würden „durch Telefonabhörprotokolle, die den Beschuldigten angeblich belasten und beweisen sollen, dass der Beschuldigte Mitglied einer Schlepperorganisation ist, die in den Jahren 2003 und 2004 verschiedentlich Personen von der Türkei nach Österreich und von dort in weitere Länder der EU geschleust habe" aufrecht erhalten. Damit verbindet der Beschwerdeführer sowohl den Hinweis auf seine leugnende Verantwortung als auch das Vorbringen, dass er von keinem Mitbeschuldigten belastet würde. Er werde ausschließlich deshalb verdächtigt, weil er Telefongespräche mit Mitbeschuldigten, in erster Linie mit Ramazan C*****, geführt habe, aus denen die Behörde seine Verbindung mit der Schlepperorganisation ableite. Es handle sich um Gesprächsinhalte, „die so oder auch anders interpretiert werden" könnten.

Der Beschwerdeführer trachtet demnach gar nicht, aufzuzeigen, inwiefern durch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes der Tatverdacht an Hand der Akten unrichtig beurteilt wurde. Jegliche Befassung mit der Argumentation des Beschwerdegerichtes unterbleibt. Ansatzpunkte für die dem Obersten Gerichtshof durch das GRBG aufgetragene nachprüfende Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung (gemäß § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO, soweit es um die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachtes geht) sind der Beschwerde, worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist, nicht zu entnehmen. Soweit der Beschuldigte darauf Bezug nimmt, dass „in den Haftbeschlüssen" die „Untersuchungshaft mit Tatbegehungsgefahr begründet" werde, bezieht er sich auf die Beschlüsse des Untersuchungsrichters auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft und geht so erneut am Beschwerdegegenstand, nämlich an der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorbei. Gegen solche erstinstanzlichen Beschlüsse steht übrigens keine Grundrechtsbeschwerde offen (§ 1 Abs 1 GRBG). Gleiches gilt für die in der Beschwerde genannten Ansichten der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft (vgl abermals § 1 Abs 1 GRBG). In der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur werden die Einwände der Grundrechtsbeschwerde zusammenfassend wiederholt. Eine Grundrechtsverletzung war nicht festzustellen.

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