OGH 12Os126/04

OGH12Os126/0416.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhold R***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. September 2004, GZ 18 Hv 137/04m-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhold R***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (II.) schuldig erkannt und nach §§ 28 Abs 1 StGB, 28 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Villach, Toronto (Kanada), Amsterdam und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

I. am 3. Jänner 2002 in einer die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG „um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge", nämlich ca 40.000 Stück Ecstasy-Tabletten mit einer Reinsubstanz von mindestens 1.200 Gramm Amphetaminderivat von den Niederlanden über Deutschland nach Kanada eingeführt;

II. seit zumindest Herbst 2001 bis 17. Februar 2004 außer den Fällen des § 28 SMG erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar unbestimmte Mengen Cannabis und Kokain anlässlich des wiederholten, teils gemeinschaftlichen Konsums.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Strafzumessungsrüge, wonach der Angeklagte durch die Unterlassung der Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf eine nach dem unter Punkt I. bezeichneten Suchtgiftverbrechen erfolgte kanadische Verurteilung vom 22. April 2002 beschwert ist, übergeht prozessordnungswidrig die entscheidende Tatsache, dass die vom Schuldspruch umfassten strafbaren Handlungen bis 17. Februar 2004 andauerten (II.), was die angestrebte Bedachtnahme verbietet, weil nicht sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vorurteil (erster Instanz) begangen wurden (Ratz in WK2 § 31 Rz 2; Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 12)

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Stichworte