OGH 13Os127/04

OGH13Os127/041.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Radmila P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. November 2003, GZ 38 Hv 141/03z-30, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch sowie einen Vorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO enthaltenen Urteil wurde Radmila P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten

der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich

durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine

fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Elisabeth H***** durch

Täuschungen über Tatsachen zur Ausfolgung von Geld in einem 40.000

Euro übersteigenden Betrag verleitet, welche Elisabeth H***** oder

andere an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

1. durch die Vorgabe, Elisabeth H***** habe "schwarze Magie", welche

die Angeklagte heilen bzw vertreiben könne, das koste etwas, wenn sie

nicht bezahle, werde sie gesundheitliche Probleme (Gewächs im Bauch)

bekommen, zur Ausfolgung nachstehender Beträge

Jänner 2000 100.000 S

Jänner 2000 100.000 S

Dezember 1999 100.000 S

Oktober 1999 100.000 S

Oktober 1999 100.000 S

September 1999 100.000 S

10. Februar 1999 32.000 S

15. Februar 1999 22.000 S

17. Februar 1999 42.000 S

22. Februar 1999 20.000 S

23. Februar 1999 10.000 S

24. Februar 1999 41.000 S

25. Februar 1999 13.000 S

4. März 1999 27.000 S

9. März 1999 29.000 S

9. März 1999 10.000 S

11. März 1999 20.000 S

16. März 1999 20.000 S

Jänner bis Februar 1999 600.000 S

März bis September 1999 1,000.000 S

April bis Mai 1999 300.000 S

April bis Mai 1999 260.000 S

Jänner bis April 1999 440.000 S

Jänner bis April 1999 720.000 S

Jänner bis April 1999 500.000 S

25. Juli 2001 23.132 S

13. März 2000 162.243 S

23. September 1999 111.722,29 S

27. September 1999 44.871,32 S

8. Oktober 1999 50.837,17 S

2. November 1999 240.194,40 S

13. März 2000 28.315,86 S

3. Jänner 2000 160.000 S

9. Februar 2000 150.000 S

5,846.567,69 S

31. Jänner 2002 6.300 Euro

4. Februar 2002 1.500 Euro

5. Februar 2002 1.500 Euro

6. Februar 2002 1.500 Euro

7. Februar 2002 1.500 Euro

12.300 Euro;

2. am 14. Dezember 2001 in der Kanzlei der Rechtsanwälte L*****/S***** durch die Behauptung, im Zuge der Errichtung eines Kaufvertrages betreffend eine Wohnung eine Anzahlung in Höhe von 143.000 S bereits in bar an Elisabeth H***** übergeben zu haben, sodass der Restkaufpreis bei Vertragserrichtung nur mit 357.000 S anstelle von 500.000 S festgesetzt und bezahlt wurde, wodurch ein Schaden in der Höhe von 143.000 S entstand;

3. am 9. Oktober 1999 durch die Behauptung, das von Elisabeth H***** erst am 23. September 1999 um 118.000 S erworbene Fahrzeug der Marke Ford Escort sei von Dämonen befallen, die wieder einen Unfall auslösen werden, zur Überlassung des Pkws um einen Kaufpreis von nur 70.000 S,

wodurch ein Schaden von insgesamt 6,037.567,69 S (438.767,16 Euro) entstanden ist.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die nominell auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Rüge, mit der die Unterlassung der Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin Dr. S***** reklamiert wird, geht schon deswegen ins Leere, weil die Beschwerde keine Verletzung einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden Bestimmung vorbringt. Soweit damit inhaltlich eine Verfahrensrüge (Z 4) ausgeführt wird, fehlt es an einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag. Denn entgegen der Rechtsmittelauffassung vermag der Umstand, dass die Verteidigung dem in der Anklage gestellten Begehren, diese Aussage gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO zu verlesen, nicht entgegentrat, die eigene Antragstellung nicht zu ersetzen.

Mangels Substanziierung, worin die zu Schuldspruch 1. vorgebrachte Undeutlichkeit betreffend die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 5) liegen sollte, ist dieser Einwand einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich. Soweit mit der Behauptung, das Urteil beschränke sich lediglich auf die Darstellung der verba legalia ein Mangel an Feststellungen (Z 9 lit a) behauptet wird, übergeht die Beschwerde die mannigfachen dazu getroffenen Urteilsannahmen (vgl US 7 ff, 10 f, 15 und 16).

Das Vorbringen, wonach die Feststellungen zur Schadenshöhe beim Schuldspruch 1. unbegründet geblieben seien, übergeht zunächst die dazu angestellten Erwägungen des Schöffengerichts (US 9 ff). Zudem geht die Beschwerde von der falschen Prämisse aus, dass lediglich die Entlohnung für die "spirituellen Sitzungen" inkriminiert worden seien, übergeht aber, dass mehrfach über das jeweilige "Sitzungsentgelt" hinausgehende, zwecks Abwendung einer "schwarzen Magie und böser Dämonen" geforderte Leistungen durch Täuschung (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 36) herausgelockt wurden. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit den konkreten Zeitpunkten der Geldbehebungen durch das Tatopfer und deren Konnex zu den nachfolgenden inkriminierten Zahlungen, weil die Tatrichter davon ausgingen, dass mit den Sparbuchabhebungen der Geschädigten allein die vom Schuldspruch 1. erfassten Geldübergaben nicht finanziert werden konnten, sodass die Zeugin H***** zu diesem Zweck auch Behebungen vom Konto ihrer Mutter vornahm (US 11).

Die weiters geforderte, den Tatzeitraum in Frage stellende Erörterung von Misshandlungen der Geschädigten durch ihren ehemaligen Freund konnte schon deswegen unterbleiben, weil die in der Beschwerde aufgezeigten Verfahrensergebnisse (an welche spekulative Erwägungen zu einem Fortbestand der Beziehung geknüpft werden) keinen Hinweis geben, dass die nach den Urteilsannahmen mit dem Beginn der Täuschungshandlungen zeitlich im Zusammenhang stehende Auflösung dieser Partnerschaft (wegen der u.a. das Betrugsopfer die Beschwerdeführerin aufsuchte) nicht erfolgt sei.

Mit den zu Schuldspruch 2. und 3. vorgebrachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, denen lediglich für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen gegenübergestellt werden, wird kein Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO dargetan. Auf die in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden war schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht näher einzugehen.

Die Verantwortung der Beschwerdeführerin betreffend den Ankauf einer Eigentumswohnung (Schuldspruch 2.) wurde der Beschwerde zuwider von den Tatrichtern ebenso eingehend analysiert (US 12 f) wie die Angaben der Geschädigten zu dem im Schuldspruch 3. inkriminierten erschlichenen unterpreisigen Ankauf eines Autos (US 11). Die zum Schuldspruch 2. behaupteten Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) übergehen wiederum die alle drei Urteilsfakten betreffenden Konstatierungen zum Vorsatz der Beschwerdeführerin (US 9).

In gleicher Weise missachtet die zu Schuldspruch 1. erhobene, auf einzelne Urteilspassagen abstellende Subsumtionsrüge (Z 10) die Gesamtheit der zum Betrug getroffenen Konstatierungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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