OGH 11Os109/04

OGH11Os109/049.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 18. März 2004, GZ 13 Hv 101/03m-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Mai 2003 in Stadl-Paura

1) fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldtasche mit ca 150 EUR und Wertsachen unbekannter Art, Doris und Robert F***** durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich Einschlagen der Seitenscheiben beim Pkw Skoda, Kennzeichen *****, und beim Pkw Ford Focus, Kennzeichen *****, mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat hinsichtlich des Pkw Ford Focus, Kennzeichen *****, zum Nachteil von Doris F***** infolge Nichtvorfindens von geeignetem Diebsgut beim Versuch geblieben ist,

2) Robert F***** durch die Äußerung: "Verschwinde, ich bringe dich um!" mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme aufgezeigten Gründen, denen sich der Oberste Gerichtshof anschließt, keine Berechtigung zukommt. Der Einwand, das Schöffengericht habe bei Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers entgegenstehende Verfahrensergebnisse und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Robert und Doris F***** unberücksichtigt gelassen (Z 5 zweiter Fall), geht fehl.

Indem die Beschwerde unter gänzlicher Vernachlässigung der Gesamtheit der jeweiligen Aussagen des Zeugen Robert F***** vor der Gendarmerie (S 25 f) und in der Hauptverhandlung (S 91 ff) einzelne, isoliert herausgegriffene Aussagepassagen miteinander vergleicht, legt sie nicht prozessordnungsförmig dar (§ 285a Z 2 StPO), weshalb die Angaben des Zeugen zur Täteragnoszierung in sich widersprüchlich sein sollen. Solcherart vermag sie eine besondere Erörterungsbedürftigkeit (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der von den Zeugen Robert und Doris F***** bekundeten Vorlage von Lichtbildern ein- und derselben Person nicht aufzuzeigen. Dass aber die Zeugin Doris F***** in der Hauptverhandlung angab, das Gesicht des Täters gesehen zu haben, schließt die Richtigkeit ihrer Aussage vor der Gendarmerie, in der sie, ohne diesen Umstand zu erwähnen, nur von einem ihr unbekannten Mann spricht, nicht aus.

Mit dem Einwand einer offenbar unzureichenden Entscheidungsbegründung wird nicht dargelegt, weshalb die Ableitung der subjektiven Tatseite zum Einbruchsdiebstahl aus dem konstatierten objektiven Tatgeschehen den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen des täglichen Lebens zuwiderlaufen und der (als zusätzliches Begründungselement) für die festgestellte Täterschaft des Angeklagten herangezogene Hinweis, dass die angelastete Vermögensdelinquenz im Hinblick auf das einschlägig getrübte Vorleben nicht persönlichkeitsfremd sei, mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sein soll. Entgegen der Beschwerde haftet auch den Feststellungen zur subjektiven Tatseite der gefährlichen Drohung kein Begründungsmangel an. Denn mit der einleitenden Verwendung des Wortes "offensichtlich" in den beweiswürdigenden Erwägungen ("... da es für den Angeklagten offensichtlich klar war, dass er bei einer Überführung mit einer durchaus erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen haben würde, möglicherweise auch mit einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht ...", US 10) wurde unmissverständlich bloß affirmativ die Zweifelsfreiheit jener zur (im Hinblick auf die iSd § 39 StGB rückfallsbegründende Vorstrafenbelastung [US 13 f] im Übrigen auch in Bezug auf den Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als Todesdrohung tragfähigen) Begründung getroffenen Urteilsannahme zum Ausdruck gebracht, nicht aber diese selbst ersetzt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag auf der Aktengrundlage keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsache der Täterschaft des Angeklagten hervorzurufen. Weshalb ein Knien des "großen und korpulenten" Angeklagten im Pkw Skoda Felicia (S 95 verso oben) unmöglich gewesen und das Unterbleiben einer sofortigen Vernehmung des Angeklagten durch die Gendarmerie entscheidungswesentlich sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Die Behauptung, der Zeuge Robert F***** habe den Namen des Angeklagten gegenüber der Gendarmerie nicht bereits unmittelbar nach dem Tatvorfall, sondern erst nach Vorlage von Lichtbildern genannt, ist aktenfremd (S 27, 93 verso f, 129 verso f), sodass sich ein Eingehen auf die darauf gestützte Beschwerdeargumentation erübrigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt, indem sie zur Begründung der Behauptung "unzureichender Feststellungen" zur objektiven und subjektiven Tatseite auf die Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge verweist und einen Freispruch "in dubio pro reo" fordert, solcherart mangels eines unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen zu führenden Vergleiches mit dem darauf angewendeten Gesetz und einer auf dieser Grundlage zu entwickelnden Argumentation, dass und welche Konstatierungen das Erstgericht infolge rechtsirrtümlicher Gesetzesauslegung unterlassen habe, die gesetzmäßige Ausführung (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5, 5c).

Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten obliegt damit dem Oberlandesgericht Linz (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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