OGH 3Ob145/04a

OGH3Ob145/04a20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander S*****, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und andere Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unzulässigkeit einer finanzbehördlichen Exekution (§ 37 EO; Streitwert 25.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 22 R 9/04m-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 17. Oktober 2003, GZ 9 C 467/03d-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.827,30 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 304,55 EUR USt) und die mit 1.474,08 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 219,18 EUR USt und 159 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger plante, in Deutschland Fahrzeuge zu kaufen und dann im Inland gewinnbringend weiterzuverkaufen, ohne Umsatzsteuer (USt) und Normverbrauchsabgabe abzuführen. Hiezu benötigte er eine Person, die nach außenhin auftrat und beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragte. Ein Bekannter stellte dem Kläger eine als verlässlich bezeichnete Frau vor, die immer Geld brauchen konnte. Diese - im Folgenden nur als Abgabenschuldnerin bezeichnete Frau - bezieht lediglich Notstandshilfe von monatlich 200 EUR sowie Alimente für ihren Sohn zuzüglich Familienbeihilfe und hat ausgenommen späterer Steuerschulden bloß geringe Verbindlichkeiten. Sie wusste zwar, dass sie bei dem vom Kläger betriebenen Autohandel wegen der UID-Nummer eingeschaltet wurde und die Vorgangsweise rechtlich nicht unbedenklich war, ihr war aber nicht bewusst, dass Abgabenschulden auf sie zukommen würden. Sie dachte sich lediglich, dass sie als Unterschriftenleistende "dran sein werde", wenn das Finanzamt auf die Vorgehensweise des Klägers aufmerksam werde. Für sie standen die 500 EUR im Vordergrund, die sie pro eingeführtem Fahrzeug erhielt. Da sie als Notstandshilfebezieherin das Geld brauchte, war sie bereit, bei dem Autohandel mitzumachen.

Der Kläger wählte Fahrzeuge aus, wickelte den Kauf ab und brachte die Fahrzeuge anschließend nach Österreich. Die Abgabenschuldnerin begleitete ihn gewöhnlich bei der Geschäftsabwicklung und trat nach außenhin als Käuferin der Fahrzeuge auf. Wenn sie bei der Abholung mit war, unterschrieb sie den Kaufvertrag und bezahlte den Kaufpreis an den Verkäufer, wobei ihr der Geldbetrag unmittelbar zuvor vom Kläger in die Hand gedrückt worden war. War sie nicht mit dabei, verwendete der Kläger im Einverständnis mit ihr eine von ihr unterschriebene Vollmacht, um den Kauf in ihrem Namen durchführen zu können, manchmal auch bloß von ihr blanko unterschriebene Kaufverträge. Mit den neuen Fahrzeugen fuhr der Kläger oder ein Bekannter von ihm nach Österreich, die Abgabenschuldnerin hatte keine Verfügungsmöglichkeit über die in ihrem Namen gekauften Fahrzeuge, weil der Kläger die Fahrzeugpapiere wie auch den Typenschein immer selbst in Verwahrung nahm. Die Fahrzeuge wurden in Österreich innerhalb von etwa drei Monaten weiterverkauft, wobei die Abgabenschuldnerin immer als Verkäuferin auftrat. Das Geld für die Autokäufe stammte regelmäßig vom Kläger, bei einigen Käufen beteiligte sich auch sein Bekannter mit einem bestimmten Betrag, den er dann nach Weiterverkauf des Fahrzeugs mit einer Gewinnbeteiligung zurückerhielt.

Die Abgabenschuldnerin war finanziell an den Fahrzeugkäufen nie beteiligt. Der Grund, warum sie als Käuferin/Verkäuferin der Fahrzeuge auftrat, war lediglich der Umstand, dass sie beim Finanzamt einen Gewerbebetrieb angemeldet und daher neben der Steuernummer auch eine UID-Identifikationsnummer hatte, welche dazu dient, im EU-Raum Geschäfte zwischen Unternehmen umsatzsteuerfrei abschließen zu können. Ein inländischer Unternehmer kann also im EU-Ausland ein Fahrzeug umsatzsteuerfrei kaufen, erst bei einem Weiterverkauf wird die USt dem Letztverbraucher verrechnet. Der Kläger hatte sich gegenüber der Abgabenschuldnerin insofern abgesichert, als er sich von ihr einen als "Darlehen" betitelten Schuldschein unterschreiben ließ, demzufolge sie ihm 22.000 EUR (entspricht dem Durchschnittswert eines Fahrzeugs) schulde, der innerhalb dreier Monate in Höhe von 23.000 EUR (dieser Betrag enthält die beim Weiterverkauf erzielte Gewinnspanne von 1.000 EUR) zurückzuzahlen sei. Diese Vereinbarung wurde nicht datiert, weil sie für sämtliche Fahrzeugkäufe gelten sollte. Die Abgabenschuldnerin hatte tatsächlich nie einen Geldbetrag in dieser Höhe vom Kläger erhalten.

Zum Erwerb des später von der beklagten Partei gepfändeten Fahrzeugs fuhr der Kläger gemeinsam mit einem Bekannten, der auch bei diesem Fahrzeug mit 15.000 EUR beteiligt war, nach Deutschland. Die Abgabenschuldnerin war nicht dabei. Der Kläger kaufte dort das Fahrzeug - wie üblich - in ihrem Namen mit einem von ihr blanko unterschriebenen Kaufvertrag und brachte das Fahrzeug nach Österreich. Er veranlasste, dass das Fahrzeug bei einem Autohändler in Oberösterreich abgestellt wurde. Auch den Typenschein nahm er - wie immer - in Gewahrsam. In diesem Fall wurde das Fahrzeug allerdings nicht wie sonst an einen Dritten weiterverkauft, sondern der Kläger kaufte das Fahrzeug selbst von der Abgabenschuldnerin an, weil er sich künftig anderen Geschäften widmen wollte. Bevor der schriftliche Kaufvertrag am 8. Oktober 2002 ausgefüllt und unterzeichnet wurde, sprach der Kläger mit der Abgabenschuldnerin darüber, dass der Kaufpreis jenem entsprechen solle, den er dem Händler in Deutschland bezahlt hatte. Die Abgabenschuldnerin war mit dieser Vorgangsweise einverstanden.

Der Kläger erkundigte sich nie nach der finanziellen Situation der Abgabenschuldnerin. Er wusste aber, dass ihr durch diese Vorgangsweise Abgabenschulden beim Finanzamt entstehen werden. Mittlerweile hat sie USt-Schulden von 24.057 EUR sowie Normverbrauchsabgabeschulden von 10.814 EUR, zuzüglich 3.487 EUR Verspätungszuschläge betreffend fünf Fahrzeuge, die vom Kläger schon vor dem nun gepfändeten Fahrzeug importiert worden waren.

Der Kläger beantragte, die Exekution (Pfändung) des Finanzamts in Ansehung eines bestimmten Fahrzeugs für unzulässig zu erklären. Er habe das gepfändete Fahrzeug von der Abgabenschuldnerin (Verpflichtete) erworben und sofort samt Fahrzeugpapieren und Schlüsseln übernommen. Als Kaufpreis sei derselbe Preis wie gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer vereinbart worden. Die Abgabenschuldnerin sei ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die von ihr blanko unterzeichneten Kaufverträge vom Kläger entsprechend den mündlichen Vereinbarungen ausgefüllt werden. Das Fahrzeug habe sich nicht in der Gewahrsame der Abgabenschuldnerin vorgefunden, als es gepfändet worden sei. Es sei bei einem Kfz-Händler gestanden, wo es der Kläger deponiert habe. Letzterer habe der Abgabenschuldnerin ein Darlehen von 22.000 EUR zum Ankauf des Fahrzeugs gewährt, dieser Betrag sei beim Weiterverkauf an den Kläger als Kaufpreis angerechnet worden. Der Kläger habe von den beträchtlichen Abgabenschulden der Abgabenschuldnerin weder gewusst noch davon wissen müssen. Hilfsweise brachte er vor, er sei bereits durch Ankauf vom Autohändler und Übergabe des Fahrzeugs Eigentümer geworden, während die Abgabenschuldnerin rechtlich und wirtschaftlich lediglich eine "Strohfrau" gewesen und nur zum Schein Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei.

Die beklagte Partei wendete ein, dass die Abgabenschuldnerin aufgrund des zwischen ihr und dem Autohändler abgeschlossenen Kaufvertrags Eigentümerin des gepfändeten Fahrzeugs sei. Ein Eigentumsübergang an den Kläger sei mangels Titels nicht erfolgt. Die Abgabenschuldnerin habe mehrmals und mit Nachdruck bestätigt, dass sie das gepfändete Fahrzeug nicht an den Kläger weiterverkauft habe. Der angebliche Kaufvertrag habe keine Vereinbarung über den Kaufpreis enthalten, eine Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger sei nicht erfolgt. Das Fahrzeug sei in der Gewahrsame der Abgabenschuldnerin vorgefunden und gepfändet worden. Selbst bei Vorliegen eines gültigen Titels wäre dieser ebenso wie der angeblich vorhandene Modus anfechtbar, weil die Abgabenschuldnerin angesichts ihrer wirtschaftlichen Situation nicht unbeträchtliche Abgabenschulden gehabt habe und diese dem Kläger, zu dem sie in einer nicht bloß flüchtigen geschäftlichen Beziehung stehe, zumindest bekannt sein hätten müssen. Durch den angeblichen Verkauf des Fahrzeugs wäre der Haftungsfonds der beklagten Partei - für den Kläger klar ersichtlich - erheblich geschmälert worden, dies umso mehr, als eine Kaufpreiszahlung durch den Kläger an die Abgabenschuldnerin nicht belegt sei. Es habe sich nicht um ein Scheingeschäft gehandelt.

Das Erstgericht gab der Exszindierungsklage statt. Der Kläger habe einen gültigen Titel für das von Anfang an in seinem Besitz befindliche Fahrzeug gehabt, das Eigentum am Fahrzeug sei wirksam auf ihn übergegangen, sodass ihm die Klage nach § 37 EO zustehe. Die Abgabenschuldnerin habe nur als "Strohfrau" gehandelt. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und ihr könne als fremdnützige Treuhand betrachtet werden, weil sie nach außen hin die Person gewesen sei, die Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei, im Innenverhältnis aber an Vereinbarungen mit dem Kläger gebunden gewesen sei. Der Treugeber könne auch dann einer auf das Treugut geführten Exekution widersprechen, wenn der Treuhänder das Treugut von einem Dritten erworben und der Treugeber daher nur einen obligatorischen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums habe. Zwar sei die Abgabenschuldnerin Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen, wirtschaftlich sei dieses von Anfang an aber dem Kläger als Treugeber zugestanden, er könne daher auch der auf das Treugut geführten Exekution widersprechen.

Der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 2 AnfO sei nicht erfüllt, weil der Abgabenschuldnerin die Benachteiligungsabsicht, für deren Vorliegen es genüge, dass der Schuldner die Benachteiligung des Gläubigers als wahrscheinlich vorhersehe und sich mit ihr bewusst abfinde, nicht unterstellt werden könne. Ihr sei gar nicht bewusst gewesen, dass durch den Ankauf und Verkauf des Fahrzeugs für sie Abgabenschulden beim Finanzamt entstehen. Für sie sei der Betrag von 500 EUR im Vordergrund gestanden, den sie pro Fahrzeug dafür erhalten habe, dass sie die Unterschriften leiste. Es könne daher nicht angenommen werden, dass sie das dann gepfändete Fahrzeug in der Absicht verkauft habe, das Finanzamt zu benachteiligen. Dies ungeachtet des Umstands, dass der Kläger gewusst habe, dass die Abgabenschuldnerin wegen der entstehenden Abgabenschulden vom Finanzamt zur Verantwortung gezogen würde und ihm klar gewesen sei, dass durch den Verkauf des Fahrzeugs an ihn das Finanzamt als Gläubiger benachteiligt sei.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Die betreibende Gläubigerin könne gegenüber dem Exszindierungskläger mit Anfechtungseinrede (§ 8 Abs 2 AnfO) geltend machen, dass das die Exekution unzulässig machende Recht in Folge anfechtbaren Erwerbs als unwirksam zu behandeln sei. Gemäß § 2 Z 2 AnfO seien alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt würden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen habe, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein müsse. Sowohl die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung als auch die Benachteiligung der beklagten Partei durch den von ihr (hilfsweise) angefochtenen Kaufvertrag müsse bejaht werden. Würden gegenüber der beklagten Partei die Rechtswirkungen dieses Kaufvertrags beseitigt, so verbleibe der Abgabenschuldnerin das Eigentum am gepfändeten Fahrzeug; der Kläger habe lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Ausfolgung des bei einer allfälligen Weiterveräußerung des Fahrzeugs zu erzielenden Veräußerungserlöses gegenüber ihr. Ein obligatorischer Anspruch des Klägers auf Verschaffung des Eigentums am gepfändeten Fahrzeug - etwa aufgrund einer Treuhandabrede - müsse bei Beseitigung der Rechtswirkungen dieses Kaufvertrags mangels einer zwischen ihm und der Abgabenschuldnerin in diesem Sinne getroffenen Vereinbarung verneint werden, sodass der Kläger - mangels einer derartigen, von ihm auch gar nicht behaupteten Treuhandschaft - bei Wegfall des Kaufvertrags auch nicht zum Widerspruch gegen die auf das Fahrzeug geführte finanzbehördliche Exekution nach § 37 EO berechtigt wäre. Unter diesen Umständen könne auch an der objektiven Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtshandlung für die beklagte Partei kein Zweifel bestehen, zumal die Abgabenschuldnerin über kein sonstiges verwertbares Vermögen verfüge und der beklagten Partei somit durch den Kaufvertrag das einzig verwertbare Zugriffsobjekt entzogen worden sei. Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falls müsse trotz der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des gepfändeten Fahrzeugs zum Vermögen des Klägers eine Benachteiligungsabsicht der Abgabenschuldnerin bejaht werden. Die ganze Vorgangsweise von Kläger und Abgabenschuldnerin als dessen "Strohfrau" habe von vornherein darauf abgezielt, die beklagte Partei zu schädigen. Beide hätten niemals die Absicht gehabt, die bei Weiterveräußerung der aus Deutschland importierten Fahrzeuge anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Mit der von ihnen gewählten Konstruktion sei im Hinblick auf die tatsächliche Vermögenslosigkeit der Abgabenschuldnerin ein völliger Ausfall der beklagten Partei mit ihrer USt-Forderung gerade bezweckt worden. Dass die Abgabenschuldnerin dabei gehofft habe, diese Machenschaften würden vom Finanzamt nicht aufgedeckt, könne ihren Benachteiligungsvorsatz nicht ausschließen. Da diese "Geschäftsidee" vom Kläger selbst gestammt habe, könne sich dieser auch niemals darauf berufen, dass ihm die Benachteiligungsabsicht der Abgabenschuldnerin nicht bekannt gewesen wäre. Schließlich habe es sich bei dem gepfändeten Fahrzeug um das letzte Fahrzeug gehandelt, das vom Kläger namens der Abgabenschuldnerin aus Deutschland importiert und noch nicht an einen Dritten weiterveräußert worden sei. Dem Kläger sei auch völlig klar gewesen, dass durch sein und ihr Vorgehen eine Abgabenverkürzung bewirkt werde und seine "Strohfrau" zur Bezahlung der geschuldeten Abgaben wirtschaftlich in keiner Weise fähig sei, insbesondere deshalb, weil er selbst den gesamten Gewinn einschließlich abzuführender USt und Normverbrauchsabgabe bis auf einen Betrag von 500 EUR pro Auto für sich behalten habe. Bei diesem vorsätzlichen Zusammenwirken des Klägers und seiner "Strohfrau" zum Nachteil der beklagten Partei sei entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht bloß von einer durch die Abgabenschuldnerin bewusst fahrlässig herbeigeführten Benachteiligung der beklagten Partei sondern von einer zumindest bedingt vorsätzlichen Benachteiligung iSd § 2 Z 2 AnfO auszugehen. Die von der beklagten Partei hilfsweise erhobene Anfechtungseinrede sei daher berechtigt und demgemäß das Exszindierungsbegehren des Klägers abzuweisen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt.

Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall vom wirksamen Eigentumserwerb der Abgabenschuldnerin aufgrund des in ihrem Namen vom Kläger geschlossenen Kaufvertrags sowie der für sie erfolgten Übernahme des später gepfändeten Fahrzeugs ausgegangen wird - so das Berufungsgericht - oder wegen des Handelns des Klägers im Namen der Abgabenschuldnerin aufgrund der übereinstimmenden Parteienabsicht des Klägers und der von ihm vorgeschobenen Abgabenschuldnerin ("Strohfrau") von einem in Wahrheit nicht gewollten und daher nicht wirksamen (Scheingeschäft) Eigentumserwerb der Abgabenschuldnerin und daher einem Eigentumserwerb des Klägers selbst direkt vom ausländischen Autoverkäufer ausgegangen wird, erweist sich das Exszindierungsbegehren des Klägers jedenfalls als berechtigt. Hat der Kläger vom ausländischen Verkäufer, dem nach den Parteienvorbringen und den Beweisergebnissen jedenfalls keine Benachteiligungsabsicht unterstellt werden kann, direkt Eigentum erworben, ist der Kläger zur Exszinderung unzweifelhaft berechtigt. Im Falle des (von den Parteien nur zur Erleichterung der beabsichtigten Steuerhinterziehung gewählten) Eigentumserwerbs durch die (spätere) Abgabenschuldnerin ist diese aufgrund der mit dem Kläger ganz allgemein, aber auch für den hier konkret zu beurteilenden Geschäftsfall vereinbarten Vorgangsweise, sie sollte von vornherein ohne wirtschaftliche Beteiligung - abgesehen von den 500 EUR pro Geschäftsfall für die Unterschriftsleistung und Zurverfügungstellung der UID-Nummer - nie wirklich Eigentum an den Fahrzeugen erwerben und/oder diese verwerten, als Treuhänderin des Klägers aufzufassen. Dass der Kläger die von ihm eingeschaltete Abgabenschuldnerin in seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, ist insofern ohne Belang, als er jedenfalls hilfsweise vorbrachte, zumindest wirtschaftlich Eigentümer des gepfändeten Fahrzeugs geworden zu sein, die von ihm eingeschaltete "Strohfrau" hingegen nur zum Schein Eigentümerin werden sollte.

Nach herrschender Auffassung kann aber der Treugeber einer vom Gläubiger des Treuhänders auf das Treugut geführten Exekution gemäß § 37 EO widersprechen, auch wenn das Treugut vom Treuhänder unmittelbar von einem Dritten erworben wurde (3 Ob 82/89 = ÖBA 1990, 472 = RDW 1990, 311 = JBl 1991, 364 [Butschek] mwN; RIS-Justiz RS0000817; Strasser in Rummel, § 1002 ABGB, Rz 42k mwN). Zwar handelt es sich bei den Rechten des Treugebers nicht um einen dinglichen Anspruch, er macht vielmehr geltend, dass das Treugut zwar im Eigentum des Verpflichteten stehe, dass es aber nicht dem Vermögen des Verpflichteten zuzurechnen sei und damit nicht zum Befriedigungsfonds der Gläubiger des Treuhänders gehöre. Dies unterscheide die Geltendmachung eines Treuhandverhältnisses als Exszindierungsgrund von der Geltendmachung eines gewöhnlichen obligatorischen Anspruchs (etwa aus einem Kaufvertrag). Zwar muss bei der Prüfung eines Treuhandverhältnisses jeglicher Verdacht ausgeräumt sein, dass dieses von den Vertragspartnern nicht im Nachhinein zur Schädigung der Gläubiger des Treuhänders konstruiert wurde (3 Ob 82/89 mwN), davon kann im vorliegenden Fall aber im Hinblick auf die festgestellter Maßen vom Kläger mit der ihm als "Strohfrau" vermittelten Abgabenschuldnerin vorweg getroffenen Vereinbarung über die Abwicklung der vom Kläger geplanten Autoimporte keine Rede sein.

Im Hinblick auf den - wie dargelegt - berechtigten Exszinderierungsanspruch des Klägers muss auf die von den Vorinstanzen erörterte Benachteiligungsabsicht der Abgabenschuldnerin bei Prüfung der von der beklagten Partei an sich zulässiger Weise erhobenen Anfechtungseinrede (3 Ob 132/85 = SZ 59/37 ua; RIS-Justiz RS0001141) nicht weiter eingegangen werden.

Das den berechtigten Exszindierungsanspruch des Klägers festhaltende Urteil des Erstgerichts ist daher wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens fußt auf §§ 41, 50 ZPO.

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