Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Erlegerin beantragte, die Pensionsabfindung sowie die Abfertigung des Zweiterlagsgegners - über sein Vermögen wurde am 10. Juli 2003 das noch anhängige Schuldenregulierungsverfahren eröffnet - von 4,1 Mio S bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 ABGB), weil ihr mit der von der Ersterlagsgegnerin erwirkten einstweiligen Verfügung die Auszahlung der genannten Summe verboten worden sei und ihr mit einer weiteren von einer Versicherungsgesellschaft erwirkten einstweiligen Verfügung aufgetragen worden sei, den von ihr zurückgehaltenen Betrag bis auf weitere gerichtliche Anordnung nicht auszuzahlen. Das Erstgericht nahm am 17. August 2001 den Erlag von 4,1 Mio S zu Gericht an und hielt fest, dass die Ausfolgung des erlegten Betrages nur auf gemeinsamen Antrag "zwischen Erleger" (gemeint: der Erlegerin) und beiden Erlagsgegnern oder auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgt. Die Voraussetzungen des § 1425 ABGB lägen wegen der unklaren Rechtslage mit mehreren Forderungsprätendenten vor.
Die Vorinstanzen wiesen den nunmehrigen Antrag des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Zweiterlagsgegners auf Ausfolgung des Erlags - weil infolge Konkurseröffnung die beiden EV ihre Wirksamkeit verloren hätten und somit gegenstandslos seien - ab, weil die Ausfolgungsbedingungen zu erfüllen seien.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweiterlagsgegners ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, weil - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannen - die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrags nur dann erfolgen kann, wenn der Erleger und die, zu deren Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind oder wenn ein Begünstigter gegen alle anderen ein Urteil erwirkt (stRsp, EvBl 1955/181 u.v.a., zuletzt 1 Ob 59/03p, ecolex 2003, 590; RIS-Justiz RS0033517). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers bringt selbst der Wegfall der beiden EV, die im Erlagsantrag als Begründung für den Erlag angeführt sind, keineswegs mit sich, dass die Zustimmung der Ersterlagsgegnerin nicht mehr erforderlich wäre. Mangels einer solchen Zustimmung bzw. eines diese Zustimmung ersetzenden Urteils kann die Ausfolgung im Außerstreitverfahren nicht erzwungen werden, findet doch im Erlagsverfahren eine Untersuchung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht statt (1 Ob 59/03p mwN). Allein die im rechtskräftigen Erlagsbeschluss enthaltenen Bedingungen (in casu: Punkt 4.) und nicht die Begründungen des Erlagsantrags legen fest, wann und an wen auszufolgen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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