OGH 9Ob46/04m

OGH9Ob46/04m13.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Entfernung und Unterlassung (Gesamtstreitwert EUR 8.720), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2004, GZ 4 R 10/04g-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 2. Dezember 2003, GZ 5 C 319/03f-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu lauten haben:

"Das Klagebegehren des Inhalts, der Beklagte sei schuldig 1) die im Bereich des dem Kläger zustehenden Zufahrtsrechtes, welches in einer Breite von 3,50 m über das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück Nr. ***** in EZ *****, Grundbuch *****, entlang der nordwestlichen Grenze und anschließend entlang der südwestlichen Grenze des Hauses A***** bis zur südöstlichen Grenze zu Grundstück Nr. ***** in EZ *****, Grundbuch *****, verläuft, errichteten Hindernisse, und zwar zwei Holzzäune, eine Holztreppe, eine Wäschespinne und das dort gelagerte Holz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entfernen und 2) hinkünftig Störungen des dem Kläger zustehenden Zufahrtsrechtes über das Grundstück Nr. ***** in EZ *****, Grundbuch *****, insbesondere durch das Errichten von Zäunen oder Holztreppen, das Aufstellen einer Wäschespinne oder die Lagerung von Holz, zu unterlassen, wird abgewiesen. Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.775,62 (darin EUR 295,94 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 1.819,04 (darin EUR 161,84 USt und EUR 848 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Der Kläger ist weiters schuldig, dem Beklagten, die mit EUR 1.726,66 (darin EUR 110,94 USt und EUR 1.061 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und der Beklagte waren im Jahr 1983 je zur Hälfte Eigentümer des GST-Nr. 335 innerliegend EZ ***** GB *****. Dieses Grundstück hatte annähernd rechteckige Form und verlief von Nordwesten nach Südosten. Von allen vier Seiten war diese Parzelle vom GST 3836 (- die hier relevanten Teile dieses anrainenden Grundstückes wurden in der Folge in "3836/2" umbenannt -) umgeben, welches im Miteigentum sowohl der beiden Streitteile, welche Brüder sind, als auch des dritten Bruders Helmut K***** stand. An die nördlichen Teile des letztgenannten Grundstückes (von der Parzelle 335 aus gesehen in nordöstlicher Richtung) schloss sich das GST-Nr. 3838 an, welches - wie auch das GST 3836 - Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche hatte. Das GST-Nr. 3838 stand im Eigentum des Klägers sowie des Bruders Helmut K*****. Schon im Jahre 1982 war hinsichtlich aller der vorgenannten Grundstücke die Einleitung des Verfahrens der agrarischen Operation (Zl III-212-16) angemerkt worden. Mit Realteilungsvertrag vom 27. 7. 1983 kamen der Kläger und der Beklagte als Miteigentümer der Parzelle 335 überein, eine Grundstücksteilung in der Form vorzunehmen, dass der Kläger Eigentümer des Teilstückes mit der neuen Bezeichnung 335/1 und der Beklagte Eigentümer des Teilstückes mit der Nummer 335/2 werden sollte. Am 23. 8. 1983 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde Au, dass die zuvor genannte Grundtrennung unter anderem nur dann bewilligt werde, wenn dem zukünftigen Eigentümer der Grundstück-Nr.

335/2 (= Beklagter Josef K*****) das Zufahrtsrecht über die Parzelle

3838 und dem künftigen Eigentümer der Parzelle 335/1 (= Kläger Hubert

K*****) entlang der Nord-, West- und Südseite der Parzelle 335/2 über die Parzelle 3836 zwecks Erhaltungsarbeiten am Wohnhaus usw ein Zufahrtsrecht eingeräumt werde.

Die Brüder K***** schlossen daher am 30. Dezember 1983 einen Nachtragsvertrag. Mit diesem räumten der Kläger und Helmut K***** als Miteigentümer der Parzelle 3838 dem Beklagten Josef K***** als derzeitigem Eigentümer der Parzelle 335/2 aber auch den künftigen Eigentümern der Parzellen 335/2 sowie 335/1 die Dienstbarkeit der Zufahrt über die Parzelle 3838 ein. Gleichzeitig räumten alle drei Brüder als Miteigentümer der Grundparzelle 3836 dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle 335/1 das Zufahrtsrecht über die Parzelle 3836 entlang der Nord-, West- und Südseite der Parzelle 335/2 des Beklagten für Erhaltungsarbeiten an der Parzelle 335/1 ein. In diesem Nachtrag wurde festgehalten, dass die Lage des vorgenannten Zufahrtsweges aus der Planurkunde zu ersehen ist und dieser eine Breite von 3,50 m haben soll. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Einräumung dieser Dienstbarkeiten unentgeltlich erfolgt und das Geh- sowie Fahrtrecht mit Fahrzeugen aller Art enthält. Mit Kauf- und Teilungsvertrag vom Dezember 1984 führten die Brüder K***** eine weitere Grundstücksteilung durch. Deren wesentlicher Inhalt war, dass einerseits die Grenze zwischen den Grundstücken 335/2 und 335/1 etwas nach Südosten verschoben wurde und durch Verlängerung dieser neuen Grenze in nordöstlicher Richtung einerseits und südwestlicher Richtung andererseits das angrenzende Grundstück 3836/2 zwischen Streitteilen aufgeteilt wurde. Der Kläger erhielt jene Teile des Grundstückes 3836/2, welche seine Parzelle 335/1 im Südwesten, Südosten und Nordosten umgaben, während der Beklagte jene Teile des Grundstückes 3836/2 erhielt, welche im Südwesten, Nordwesten und Nordosten an sein Grundstück 335/2 anschlossen. Weiters übertrugen der Kläger und Helmut K***** ihre Eigentumsanteile am GST-Nr. 3838 an den Beklagten. Seit Einräumung des Zufahrtsrechtes übte der Kläger dieses ca zweimal im Jahr aus. Noch vor Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens übertrug der Beklagte seinem nordwestlichen Nachbarn einen ca 1 m breiten Streifen, sodass die neue Grenze nunmehr um ca 1 m Richtung Südosten versetzt verläuft. Um diesen Kaufvertrag durchführen zu können, wurde die Genehmigung des Klägers eingeholt. Schriftlich wurde festgehalten, dass das Geh- und Fahrtrecht des Klägers in einer Breite von 3,50 m erhalten bleibe, sodass dieses lediglich um 1 m in südöstlicher Richtung versetzt wird.

Die vorgenannten Grundabteilungen fanden Eingang in die Haupturkunde des Zusammenlegungsverfahrens und wurden am 8. 11. 1989 zu TZ 1540/90 grundbücherlich eingetragen. Dabei erhielt der Kläger das neugebildete Grundstück 5225/2 (enthaltend die frühere Parzelle 335/1 und den zugewiesenen Teil des Grundstückes 3836/2) und der Beklagte das neue GST-Nr. 5225/1 (enthaltend das frühere GST-Nr. 335/2 und die ihm zugewiesenen Teile der Parzelle 3836/2 sowie die Parzelle 3838). Das dem Kläger seitens des Beklagten eingeräumte Geh- und Fahrtrecht fand in der Haupturkunde der Zusammenlegungsbehörde keine Erwähnung und war dieser gegenüber auch nicht offengelegt worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Zusammenlegungsbehörde der Nachtragsvertrag vom Dezember 1983 oder aber die Zustimmungserklärung des Klägers hinsichtlich Verlegung seines Geh- und Fahrtrechtes zur Kenntnis gelangt sind. Dieses Geh- und Fahrtrecht fand daher auch keinen Eingang in den gemäß § 21 VbgFIVG in Bescheidform ergangenen Zusammenlegungsplan. Dem Kläger wurde lediglich an der Ostgrenze des ihm zugewiesenen Grundstückes ein Wegerecht auf dem Grundstück eines weiteren Nachbarn durch Neubegründung gemäß § 24 des VbgFIVG zugewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass einer der Streitteile wegen des Zusammenlegungsplanes Rechtsmittel ergriffen hätte.

Seit geraumer, die Dauer von 3 Jahren aber nicht erreichender Zeit verhindert der Beklagte, dass der Kläger über das GST-Nr. 5225/1 zu seinem GST 5225/2 zufahren kann. Dies erfolgt durch folgende Maßnahmen: 1) Errichtung eines Holzzaunes quer über die gesamte Breite des Zufahrtsrechtes im Norden, unmittelbar im Anschluss an die öffentliche Gemeindestraße; 2) Errichtung eines Holzzaunes im Bereich der südöstlichen Grenze zum GST-Nr. 5225/2 über die gesamte Breite des Zufahrtrechtes; 3) Errichtung einer Holztreppe zu dem an der südwestlichen Seite des Wohnhauses befindlichen Balkon; 4) Aufstellen einer Wäschespinne im südwestlich gelegenen Bereich des Zufahrtrechtes und 5) Ablagerung von Holz entlang der südöstlichen Grenze zum GST-Nr. 5225/1.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die aus dem Spruch ersichtlichen Entfernungshandlungen bzw. Unterlassungen durch den Beklagten. Der Kläger begründete sein Begehren damit, dass ihm nach wie vor ein dingliches Geh- und Fahrrecht über das Grundstück des Beklagten zustehe. Das Geh- und Zufahrtsrecht sei von der agrarischen Operation nicht erfasst gewesen. Die Bestimmung des § 24 des VbgFIVG ziele lediglich auf Grunddienstbarkeiten ab, die nach der Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens und der dabei hervorgekommenen neuen Flureinteilung und Formverbesserung der einbezogenen Liegenschaften entbehrlich würden. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen, sodass von einem Erlöschen der Servitut nicht die Rede sein könne. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er hielt diesem entgegen, dass sämtliche streitgegenständlichen Liegenschaften vom Zusammenlegungsverfahren erfasst gewesen sein. § 24 des VbgFIVG sehe generell vor, dass Grunddienstbarkeiten und Reallasten ohne Entschädigung erlöschen, sofern sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten oder neu begründet werden. Letzteres sei aber nicht geschehen. Durch die Neuordnung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens sei daher die Servitut des Klägers erloschen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von den vorangestellten Feststellungen vertrat es die Rechtsauffassung, dass die Bestimmung des § 24 VbgFIVG restriktiv auszulegen sei. Ändere sich an einem Grundstück durch die Zusammenlegung nichts und werde eine diesbezüglich bestehende Dienstbarkeit auch nicht aufgrund neu errichteter Wegeanlagen obsolet, so könne durch das bloße Nichtberücksichtigen durch die Agrarbezirksbehörde, welche von der Dienstbarkeit keine Kenntnis erlangt habe, nicht auf das gesetzliche Erlöschen einer Dienstbarkeit geschlossen werden, weil in einem solchen Fall ja noch immer Rechtsklarheit bestehe.

Das Berufungsgericht schloss sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes an. § 24 Abs 1 VbgFIVG müsse dahin einschränkend ausgelegt werden, dass nur solche Grunddienstbarkeiten und Reallasten beseitigt werden sollen, die durch die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes entbehrlich werden. Da im vorliegenden Fall eine Neuordnung mit Auswirkungen auf die Liegenschaften der Streitteile nicht stattgefunden habe, bleibe das zugunsten des Grundstückes 5225/2 bestehende Dienstbarkeitsrecht trotz Nichterwähnung im Zusammenlegungsplan der Agrarbezirksbehörde Bregenz aufrecht. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob als Ergebnis einer gebotenen einschränkenden Auslegung des § 24 VbgFIVG im Zusammenlegungsplan nicht erwähnte Grunddienstbarkeiten unter bestimmten Umständen weiterbestehen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe. Im Hinblick auf gleichlautende Bestimmungen in anderen Landesgesetzen gehe die Rechtsfrage in ihrer Bedeutung auch über den Einzelfall hinaus.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.

Der Kläger beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.

Nach der Rechtsprechung (SZ 56/60; JBl 1988, 789 mwN) und der überwiegenden Lehre (Ehrenzweig2 I/2 343; Hoffmann in Rummel ABGB I3 Rz 1 zu § 474; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB II2 Rz 1 zu § 474 uva) sind Wegdienstbarkeiten (- wie auch das im vorliegenden Fall eingeräumte Geh- und Fahrtrecht -) im Sinne des § 477 ABGB grundsätzlich Felddienstbarkeiten, auch wenn sie einem Grundstück mit Wohnhaus bzw einem städtischen Gebäude dienen. Nach Art I des Gesetzes vom 24. 2. 1905, RGBl 1905/33, waren "als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege -, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten" von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen. Hienach fanden diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Erwerbung, Beschränkung und Aufhebung von Dienstbarkeiten und von dinglichen Rechten überhaupt, die grundbücherliche Eintragung solcher Rechte und die Anmeldung derselben zum Zwecke der grundbücherlichen Eintragung zum Gestände haben, entsprechend eingeschränkte Anwendung. Da diese Bestimmung erst mit Art V der Grundbuchsnovelle 1997, BGBl I Nr 30, aufgehoben wurde, war es den Streitteilen im hier relevanten Zeitraum, das heißt bis zur Erstellung des Zusammenlegungsplans, nicht möglich, die zwischen ihnen vereinbarte Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Dies änderte aber nichts daran, dass diese Dienstbarkeit als dingliches Recht zunächst Bestand hatte.

Die hier betroffenen Grundstücke waren, weil im Zusammenlegungsgebiet

liegend, Gegenstand der Zusammenlegung ("einbezogene Grundstücke") im Sinne des § 2 Abs 2 VbgFIVG. Damit kam auch die - in Ausführung des § 6 Abs 1 FIV-Grundsatzgesetz 1951 ergangene - Bestimmung des § 24 Abs 1 VbgFIVG zum Tragen, wonach Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Die restriktive Auslegung durch die Vorinstanzen lässt sich mit dieser eindeutigen Regelung nicht in Einklang bringen. Um den Bestand dieser Feldservitut zu sichern, wäre es daher erforderlich gewesen, dass diese gemäß § 24 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 lit h VbgFIVG ausdrücklich mit dem in Bescheidform ergangenen Zusammenlegungsplan aufrecht erhalten oder neu begründet worden wäre. Dies ist aber unstrittig nicht erfolgt. Die vom Erst- und Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur mangelnden Entbehrlichkeit der Servitut haben nach Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens keinen Platz mehr. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens, allenfalls auch mit einem Rechtsmittel gegen den Zusammenlegungsplan, darauf hinzuweisen, dass die Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen notwendig wäre. Ein solches Vorgehen wäre gerade deshalb unerlässlich gewesen, weil die Behörde im Hinblick auf die mangelnde Eintragungsfähigkeit dieser Servituten im Land Vorarlberg auch durch Einsicht in das Grundbuch keine Kenntnis über eine Felddienstbarkeit hätte erlangen können.

Da der Kläger den Zusammenlegungsplan, welcher die Aufrechterhaltung oder Neubegründung des Geh- und Fahrrechtes nicht enthielt, in Rechtskraft erwachsen ließ, ist die Dienstbarkeit gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 VbgFIVG erloschen. Dass das Geh- und Fahrrecht in der Folge durch die Streitteile neu vereinbart worden wäre, ist aus dem Verfahren nicht hervorgekommen. Daraus folgt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die von ihm begehrte Beseitigung bzw Unterlassung durch den Beklagten zusteht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.

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