OGH 15Os81/04

OGH15Os81/047.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas H***** und Veronika H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. April 2004, GZ 26 Hv 226/03v-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. Das an dieser Stelle befindliche Objekt kann nicht angezeigt werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andreas H***** und - als Betragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB - Veronika H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat vom Frühjahr 1998 bis Ende 2001 in Innsbruck und anderen Orten

1. Andreas H***** „Bestandteile seines Vermögens verheimlicht bzw sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er ihm zustehende Provisionszahlungen an die Handelsagentur Veronika H***** auszahlen ließ, wobei er durch die Tat einen im Zweifel 40.000 Euro nicht übersteigenden Schaden von zumindest 39.570,06 Euro herbeigeführt hat";

2. Veronika H***** durch Gründung der Handelsagentur Veronika H***** und dadurch, dass sie von Andreas H***** erzielte Provisionen als Einnahmen ihrer Handelsagentur behandelte, zur Ausführung der in Punkt 1. angeführten strafbaren Handlung beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Die gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit dem pauschal auf die Tatsachenrüge (Z 5a) verweisenden Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) lassen die Angeklagten die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Umständen, die nach der Beschwerdeauffassung Nichtigkeit bewirken sollen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), vermissen.

Dies gilt für den unsubstanziierten Einwand, die Verantwortung der zwei Angeklagten sowie die Aussagen der Zeugen Ing. Wolfgang L***** und Dipl. Vw. Michael P***** seien „in keiner Weise hinreichend gewürdigt" worden, ebenso wie für das nicht schlüssige Vorbringen, das Schöffengericht habe den im Urteil ohnehin festgestellten Umstand, dass sich Veronika H***** „im Rahmen ihrer Handelagentur tatsächlich betätigte und auch immer noch betätigt, nämlich jedenfalls im ‚Innendienst'", völlig negiert.

Die Angaben des Zeugen Dipl. Vw. P*****, die nach einem an anderer Stelle der Beschwerde erhobenen Einwand vom Schöffengericht in keiner Weise berücksichtigt wurden, beurteilten die Tatrichter, wie auch die Angeklagten zugestehen, als fragwürdig (US 13 f). Von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) kann daher entgegen der Beschwerde keine Rede sein.

Mit dem Vorbringen, wonach nach Ansicht der Beschwerdeführer eine - ihnen günstigere - andere als die im Urteil vorgenommene Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich gewesen sei, wird gar kein Begründungsmangel aufgezeigt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 145).

Hinsichtlich der inneren Tatseite übergeht die Beschwerde die Erwägungen der Tatrichter, aus denen diese die konstatierte Willensausrichtung auf Gläubigerschädigung ableiteten (US 11 ff). Solcherart wird mit dem Herausgreifen der Urteilsannahme, dass Veronika H***** mit dem Steuerberater Dipl. Vw. P***** nicht über andrängende Gläubiger sprach (US 14), keine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu den subjektiven Tatkomponenten aufgezeigt. Worin insoweit ein innerer Widerspruch liegen soll (Z 5 dritter Fall, dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437), lässt die Beschwerde nicht erkennen.

Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet, der Nichtigkeitsgrund daher nicht geltend gemacht (aaO § 281 Rz 454).

Nach Prüfung des - teils ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (aaO § 281 Rz 487) erstatteten - Beschwerdevorbringens gegen die festgestellte Willensausrichtung der beiden Angeklagten an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Eine (nach Ansicht der Beschwerdeführer, Z 9 lit a) nur unzureichende rechtliche Begründung stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her. Gegenstand der Rechtsrüge ist nicht die Ausführlichkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht, sondern ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Weshalb die unter Z 9 lit a und 11 reklamierte rechtliche Annahme einer Schadenssumme von „ca 26.600 Euro" zu einem (Teil-)Freispruch oder einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruches führen soll, lässt die Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der darin zitierten Entscheidung 14 Os 72/88 = SSt 59/35 = EvBl 1988/115 = RZ 1988/47 - nicht erkennen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagter war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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