OGH 14Os109/04

OGH14Os109/045.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arthur Werner E***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 31. März 2004, GZ 14 Hv 62/03a-59, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arthur Werner E***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er nachts zum 7. Jänner 2003 in Klagenfurt mit der am 10. Februar 1989 geborenen unmündigen Corina K***** dadurch, dass er sie am bloßen Körper auch im Geschlechtsbereich streichelte, ihre Über- und Unterhose hinunterzog, einen Finger in ihre Scheide einführte und danach sein Glied in ihre Scheide schob, den Beschlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf Einholung eines entwicklungspsychologischen Gutachtens sowie eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Aussagepsychologie zum Beweis dafür, dass die Angaben der Corina K***** von der Realität erheblich abweichen (S 6/II), mit Recht abgewiesen. Abgesehen davon, dass darin nicht dargelegt wird, ob sich das Mädchen, das anlässlich seiner kontradiktorischen Vernehmung erklärt hatte, nicht mehr aussagen zu wollen (S 235/I), zu einer für die Gutachenserstattung erforderlichen Befundaufnahme bereit finden und ihr gesetzlicher Vertreter hiezu seine Zustimmung erteilen werde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350), wird im Antrag nicht dargetan, warum die beantragte Beweisführung das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Es handelt sich somit um eine unzulässige Erkundungsbeweisführung in Bezug auf die ausschließlich dem Schöffengericht zukommende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des zur Tatzeit bereits fast 14-jährigen Mädchens (aaO Rz 330 f). Die begehrte Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Besichtigung des Doppelbettes zum Beweis dafür, dass aufgrund der engen Verhältnisse ein solcher Vorfall gar nicht möglich gewesen wäre, wurde mit dem zutreffenden Hinweis auf den für derartige Penetrationshandlungen geringen Platzbedarf abgelehnt. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Erkenntnisrichter logisch und empirisch einwandfrei - der mehrfach als glaubwürdig erachteten (US 12, 15) Aussage des Tatopfers folgend - den Tatzeitpunkt mit der Nacht zum 7. Jänner 2003 präzisiert, weil an diesem Tag - für ein Schulkind prägnant - eine Schularbeit angesetzt war (US 13). Wann man zum Tatort gelangte, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie Äußerungen der Privatbeteiligtenvertreterin zur Frage der Verständlichkeit der (bloß fakultativ herzustellenden; § 162a Abs 1 dritter Satz StPO) Videoaufnahme.

Das Beschwerdevorbringen, wenn Corina K***** nach der Tat tatsächlich "geplärrt" habe, hätten dies die anderen Personen mitbekommen müssen, übersieht, dass das Mädchen nichts über die Lautstärke deponierte (S 213/I) und dies somit, insbesondere Schlafenden, verborgen bleiben konnte.

Welche Entscheidungsrelevanz dem Umstand, dass Corina K***** die Förderklasse besuche, über deftiges Vokabular verfüge und nach Meinung einer Polizeibeamtin geistig sicherlich nicht altersmäßig entwickelt sei, zukomme, legt die Beschwerde nicht substanziiert dar. Die Spekulation, das Tatopfer hätte den Angeklagten belastet, um einen Grund für die Abwesenheit von zuhause zu finden, übergeht, dass ihm die Mutter die Einwilligung erteilt hatte, auswärts schlafen zu dürfen (US 4).

Mit der beeinträchtigten, aber grundsätzlich vorhandenen Erektionsfähigkeit des Angeklagten haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 14 f). Welchen (nachteiligen) Einfluss gerade beengte Raumverhältnisse auf diese üben sollten, vermag die Beschwerde ebensowenig darzutun, wie, welche Schlüsse daraus gezogen werden sollten, dass sich die Unmündige nicht ärztlich untersuchen ließ.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Stichworte