OGH 15Os99/04

OGH15Os99/049.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 28. April 2004, GZ 42 Hv 56/03h-20, sowie dessen (implizierte, § 498 Abs 3 StPO) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmut P***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das zu dem ihm auch angelasteten Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Juni 2003 in Neunkirchen den Eintritt in die Wohnung Anelia H***** mit Gewalt, nämlich durch Aufbrechen der versperrten Wohnungstür erzwungen, wobei er gegen eine dort befindliche Person Gewalt zu üben beabsichtigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung der beantragten Vernehmung der Zeugin Revierinspektor Sabine W***** zum Beweis dafür, "dass die Zeugin H***** bei der Einvernahme am Gendarmeriepostenkommando sehr wohl ausreichend Deutsch sprach und den Vorfall schildern konnte, daher auch kein Dolmetsch erforderlich war und diese damaligen Aussagen mit den Aussagen hier und auch mit jenen in der letzten Verhandlung im Widerspruch stehen, sohin zum Beweis der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugin".

Wie das Erstgericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis (S 247 iVm den diesbezüglichen Ausführungen US 10) im Ergebnis zutreffend entschied, konnte die Vernehmung der Zeugin ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung gebricht, welche - den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs betreffenden - relevanten Aussagen der Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung vom 20. Jänner 2004 im Widerspruch zu denjenigen in der Verhandlung vom 28. April 2004 stünden, sodass die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis, nämlich die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin erwarten lasse, weswegen er im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 und 331). Dass die Gendarmeriebeamtin die Angeklagte der deutschen Sprache für ausreichend kundig erachtete, ergibt sich ohnedies aus der Durchführung der Vernehmung ohne Beiziehung eines Dolmetsch.

Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 40 und 41). Entgegen der Urteilsunvollständigkeit monierenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) haben sich die Tatrichter mit den Widersprüchen in der Aussage der Zeugin H***** auseinandergesetzt (US 7 bis 9) und im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und denjenigen empirischer Erkenntnisse nicht widersprechend begründet dargelegt, warum sie den Depositionen der Zeugin in ihren wesentlichen Teilen in Übereinstimmung der Verletzungsanzeige und der Aussage des behandelnden Arztes gefolgt sind und die leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachteten (US 6 ff). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenso wenig herzustellen wie der Umstand, dass das Erstgericht das Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO beachtet und demgemäß nicht jeden in der Beschwerde monierten Umstand erörtert hat.

Soweit mangelnde Objektivierung der Verletzungen der Zeugin H***** behauptet wird, weil die bezüglichen ärztlichen Wahrnehmungen lediglich auf deren Angaben aufbauten, bekämpft die Beschwerde unter Bezugnahme auf einzelne Aspekte ihr günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens und mit eigenen Beweiserwägungen bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen Schuldberufung, ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht (neuerlich) die Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** durch teils spekulative, teils unter isolierter Betrachtung hervorgehobener Teile des Beweisverfahrens sowie Bestreitung der Objektivierbarkeit der Verletzungen in Frage zu stellen, um der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken.

Die Sanktionenrüge (Z 11) macht (inhaltlich) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot geltend, weil die - als erschwerend gewertete - Verletzung und Sachbeschädigung laut US 11 ohnedies bereits in der Strafnorm des § 109 Abs 3 Z 1 StGB "abgegolten" seien. Dabei verkennt sie, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen, auf Bertel in WK² § 109 Rz 33 gestützten Meinung) echte Idealkonkurrenz zwischen Hausfriedensbruch und Körperverletzung (vgl RIS-Justiz RS0090771) als auch zwischen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (RIS-Justiz RS0090673) anzunehmen gewesen wäre, weil für den Tatbestand des § 109 Abs 3 StGB - auch in der Begehungsform der Z 1 - weder der Eintritt einer Körperverletzung oder eines Sachschadens wesentlich ist, sodass die Heranziehung der genannten Erschwerungsgründe Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO nicht verwirklichen kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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