Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Michael R***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Februar 2004, GZ 8 Hv 23/04b-10, (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2004 meldete der Angeklagte gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss Beschwerde an (ON 11), erklärte aber am 15. April 2004 persönlich vor Gericht, die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (S 3e). Am selben Tag langte die (vom Verteidiger verfasste) Rechtsmittelausführung ein. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten geht fehl. Wie das Erstgericht zutreffend festhält, ist eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO (ua) dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat, wobei es bedeutungslos ist, ob der Verzicht sogleich erklärt oder eine (rechtzeitig angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde in der Folge zurückgezogen worden ist. Die Beschwerdeprämisse, der Angeklagte habe die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zurückgezogen, erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung des Akteninhalts (S 3e) und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
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