OGH 2Ob179/04v

OGH2Ob179/04v5.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefanija G*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Johann W*****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 14.778,55 sA und Feststellung (Streitwert EUR 3.633,64), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. April 2004, GZ 6 R 8/04w-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. Oktober 2003, GZ 5 Cg 238/01y-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 749,70 (darin enthalten EUR 124,95 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin stieß am 20. 5. 2001 in Salzburg, Glantreppelweg, als Radfahrerin mit dem zum Unfallszeitpunkt in Gegenrichtung fahrenden Beklagten, der ebenfalls mit einem Fahrrad unterwegs war, zusammen und verletzte sich.

In dritter Instanz ist noch strittig, ob sich der Unfall zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Begegnungsverkehr ereignet hat oder ob eine Vorrangsituation bestand.

Beide Vorinstanzen sind letztlich davon ausgegangen, dass sich der Unfall nicht in einem Kreuzungsbereich ereignet habe, weshalb der Klägerin, die gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe, das Alleinverschulden anzulasten sei.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über Antrag nach § 508 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es bestehe eine "gewisse Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach sich der Vorrang auf den gesamten Kreuzungsbereich erstrecke und jener, wonach ein Lenker, der einem aus dem natürlichen Verlauf einer Straße sich ergebenden Straßenbogen folge, nicht abbiege, sondern seine Fahrtrichtung beibehalte, auch wenn sich der Unfall dabei im Bereich einer Kreuzung ereignet habe".

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Revision der klagenden Partei ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.

Der erkennende Senat hat bereits unter Berufung auf die Entscheidung ZVR 1981/149 (= 8 Ob 133/80) ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Frage, ob Begegnungsverkehr oder eine Vorrangsituation anzunehmen sei, die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallsstelle maßgebend seien (2 Ob 304/03z). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist daher eine konkrete Vorrangsituation nur dann gegeben, wenn Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zukommen (RIS-Justiz RS0074848 mwN).

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die asphaltierte Fläche links der Kendlerstraße stelle sich nicht als platzartige Erweiterung der Kendlerstraße, sondern vielmehr als platzartige Erweiterung des Glantreppelweges dar, liegt im Rahmen dieser Rechtsprechung. Auch aus der im Akt erliegenden fotografischen Rekonstruktion der Unfallstelle erscheint die Annahme, es habe sich nicht um einen Unfall in einem Kreuzungsbereich gehandelt, gedeckt. Die Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Straße in eine andere Straße einmündet und sohin von einer Vorrangsituation auszugehen ist, kann, wie bereits ausgeführt, nur auf Grund der besonderen Umstände der geografischen Situation beantwortet werden. In der Annahme des Berufungsgerichtes, dass im konkreten Fall nicht von einer Kreuzung, also von einem Aufeinandertreffen zweier verschiedener Straßen, auszugehen ist, sondern lediglich eine platzartige Erweiterung vorliegt, ist eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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