Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte im vereinfachten Verfahren dem Betreibenden gegen die verpflichtete Republik zur Hereinbringung einer Forderung von 3.784,87 EUR sA die Forderungsexekution. Ein Betrag in derselben Höhe ist sowohl im Antrag als auch im Bewilligungsbeschluss unter "Kosten" angeführt und wird in dessen automatisationsunterstützter Ausfertigung im errechneten Gesamtbetrag in dieser Höhe unter "Kosten (Titel)" berücksichtigt. Das Erstgericht wies den Einspruch der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht deren dagegen erhobenen Rekurs teilweise dahin Folge, dass die Exekution mangels Deckung des Antrags im Titel um Kosten von 3.784,87 EUR eingeschränkt wurde.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Mit seinem auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2a, § 508 ZPO gestützten, unzweifelhaft an die zweite Instanz gerichteten Antrag begehrt der Betreibende die Abänderung dieser Aussprüche dahin, dass der Wert des Streitgegenstands 4.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Nur für den Fall dessen nachträglicher Zulassung erhebt er auch Revisionsrekurs.
Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage erfolgte ohne ausreichende gesetzliche Grundlage. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag tatsächlich vorliegen, machte der Betreibende sein Rechtsmittel vom Eintritt einer - in § 508 Abs 1 ZPO nicht vorgesehenen, allerdings als innerprozessual zulässigen (RIS-Justiz RS0006441) - Bedingung abhängig. Noch ist ungewiss, ob diese Bedingung je eintritt. Demnach liegt derzeit ein wirksames Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vor. Daher ist der Exekutionsakt dem Erstgericht zurückzustellen, das ihn der zweiten Instanz zur Entscheidung über den in erster Linie gestellten Antrag des Verpflichteten vorzulegen haben wird.
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