OGH 14Os78/04

OGH14Os78/0413.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 6. April 2004, GZ 631 Hv 1/04z-63, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I.) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I. und II.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und anderen Orten

I. im Dezember 2000 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 15. November 1989 geborenen Stieftochter Daniela Z*****, unter Anwendung von Gewalt den Beischlaf unternommen, indem er sie durch Festhalten und Versetzen von Schlägen zur Duldung des Beischlafes nötigte und seinen erigierten Penis zumindest zum Teil in ihre Scheide einführte;

II. zwischen Dezember 2000 und Ende Jänner 2003 mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 15. November 1989 geborenen Stieftochter Daniela Z*****, den Beischlaf oder (richtig: und) eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er in vier bis fünf Angriffen mit seinem erigierten Penis zumindest teilweise und mehrmals mit ein oder mehreren Fingern in ihre Scheide eindrang;

III. durch die zu Punkt II. beschriebenen Tathandlungen sein minderjähriges Stiefkind zur Unzucht missbraucht;

IV. nach den zu I. und II. beschriebenen Missbrauchshandlungen durch die Äußerungen, wenn sie jemanden davon (gemeint von den sexuellen Übergriffen) erzähle, werde etwas passieren oder er werde der Mama etwas machen, Daniela Z***** durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme sich anderen mitzuteilen, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet, es liege eine Verletzung des § 260 StPO vor, weil die dem Angeklagten angelasteten Taten "nicht existenten Tatbeständen" unterstellt worden seien.

Aus dem Urteilsspruch ergibt sich aber eindeutig, dass Thomas S***** zum Faktum I. des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und des in Tateinheit begangenen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde. Die zusammenfassende Schilderung des Tatgeschehens enthält alle zur vorgenommenen Subsumtion erforderlichen Elemente der angegebenen Verbrechen.

Auch der Schuldspruch II. erfolgte zutreffend wegen der mehrfach begangenen, also "wiederholten" Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB. Wird nämlich dasselbe unmündige Opfer mehrmals auf ähnliche Weise sexuell missbraucht, sind ebenso viele Verbrechen nach § 206 Abs 1 StGB verwirklicht.

Eine Undeutlichkeit des Urteilsspruches wird lediglich substanzlos behauptet, eine solche ist indes nicht ersichtlich. Die von der Mängelrüge (Z 5) geltend gemachte unzureichende Begründung liegt nicht vor. Die Tatrichter haben den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin Daniela Z***** gestützt und in einer ausführlichen, alle relevanten Ergebnisse des Beweisverfahrens umfassenden Beweiswürdigung (US 9 bis 20) dargetan, warum sie ihr Glauben geschenkt haben. Entgegen der Beschwerde haben sie die Tatsache, dass "es geraume Zeit gedauert habe, bis sich Daniela Z***** jemanden mitgeteilt habe", nicht nur (im Übrigen durchaus zutreffend) auf die Traumatisierung des Opfers und die Lebenserfahrung, sondern auch auf den durch Vorführung des Videobandes über die Vernehmung des Mädchens im Vorverfahren gewonnenen persönlichen Eindruck (US 9) und insbesondere auf die Einschüchterungen durch die mehrfachen Drohungen (Schuldspruch IV.) gestützt (US 9/10). Daraus leiteten sie auch die durch den Zeitablauf seit den Taten abnehmende Angst der Zeugin - der empirischen Erfahrung entsprechend - ab.

Die Traumatisierung der Daniela Z***** hinwieder hat das Erstgericht, gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Göttling (S 331), als Ursache für die deutlich beeinträchtigten Entwicklungsmöglichkeiten festgestellt (US 11), nicht aber als Begründung für die erst rund acht Monate nach Aufhören der sexuellen Übergriffe erfolgte Mitteilung darüber an dritte Personen herangezogen.

Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermeint, eine "hochgradige Unwahrscheinlichkeit" spreche gegen die Tatsache, dass bei den festgestellten Sexualhandlungen das Hymen des Mädchens nicht verletzt worden sei. Entgegen den Rechtsmittelausführungen ist aus dem an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde erhobenen "altersentsprechend unauffälligen" Befund nicht zu entnehmen, ob der Hymenalsaum eingerissen war oder nicht. Der untersuchende Arzt Dr. Laml hat dazu als Zeuge angegeben, er habe den "Hymenalraum" nicht untersucht, weil keine Aufforderung durch Gericht oder Polizei hiezu vorgelegen sei (S 471).

Das Schöffengericht hat die diesbezüglichen Beweisergebnisse ausführlich erörtert. Die Beschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Im Übrigen legt der Rechtsmittelwerber nicht dar, warum er an einer entsprechenden Befragung des Zeugen Dr. Laml oder an einer weiteren Antragstellung gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Den tatsächlichen Bezugspunkt eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend, ist zur Geltendmachung des gerügten Fehlers darzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (Ratz aaO Rz 584).

Der nur den Urteilsspruch berücksichtigende Einwand, der Tatzeitraum des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gegen sein Stiefkind (Schuldspruch III.) erstrecke sich vom Dezember 2000 bis Ende Jänner 2003, die Ehe zwischen dem Angeklagten und der Mutter des Kindes sei aber im Jänner 2001 geschieden worden, übergeht schlichtweg die ausdrücklichen Urteilskonstatierungen, wonach Thomas S***** "bei sämtlichen Vorfällen wusste, dass Daniela Z***** unter seiner Hausaufsicht steht und er als Exmann ihrer Mutter eine Autoritätsperson für das Mädchen ist, was er ebenfalls bewusst ausnutzte, um Daniela zur Unzucht zu missbrauchen (US 9). Die gegen den Urteilsspruch IV. gerichteten Ausführungen behaupten lediglich unsubstantiiert, die Äußerung, "es werde etwas passieren" oder der Angeklagte "würde der Mutter etwas machen" seien "jedenfalls nicht" ausreichend, der Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Damit bezeichnet er aber weder deutlich noch bestimmt Tatumstände, welche den Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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