Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 52 Abs 2 WEG 2002, § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass die Vorinstanzen die Wirtschaftlichkeit der geplanten Fassadensanierung (Vollwärmedämmung) nicht geprüft hätten, trifft nicht zu (siehe dazu die dem ausführlichen SV-Gutachten entnommenen Feststellungen in ON 20, 8). Hohe Kosten könnten zwar eine Fassadensanierung unter gleichzeitiger Aufbringung eines bisher nicht vorhandenen Vollwärmeschutzes zu einer außergewöhnlichen Verwaltungsmaßnahme machen, doch ist hiebei eine großzügige Betrachtung angebracht (5 Ob 301/01b = immolex 2003/10) und eine außergewöhnliche Maßnahme nur bei extrem hohen Kosten (vgl 5 Ob 142/01w = WoBl 2001/212 mit Anm von Call) oder bei besonderen Finanzierungsproblemen (vgl 5 Ob 255/03s) anzunehmen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Daran ändert auch die Mehrheitsentscheidung nichts, die Fassadensanierung vor der Sanierung der Fenster und des Daches zu beginnen. Ist aber selbst unter Berücksichtigung der Kosten von einer Angelegenheit der ordnungsgemäßen Erhaltung iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auszugehen, dann kann die Art der Finanzierung - ob sie durch die Aufnahme eines Darlehens oder durch einmalige Zahlungen der Wohnungseigentümer erfolgt - zu keiner anderen Qualifikation (hier iSd § 14 Abs 3 WEG 1975) führen.
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