OGH 8Ob49/04w

OGH8Ob49/04w27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Werner F. E*****, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2004, GZ 42 R 48/04a, 42 R 49/04y, 42 R 105/04h-183, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 31. Dezember 2003 und vom 21. Jänner 2004, GZ 17 P 191/02v-166, 167 und 172 bestätigt und ein Rekurs gegen des Betroffenen gegen Punkt 2 des Beschlusses ON 172 zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Revisionsrekurswerber bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit, als damit die Abweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung bestätigt wurde, mit der die Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen bestätigt wurde. Insofern sprach das Rekursgericht unter Hinweis auf § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls - also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - unzulässig. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RIS-Justiz RS0044213).

Dem hält der Revisionsrekurswerber entgegen, dass in Wahrheit nicht nur über die beantragte Verfahrenshilfe sondern auch über den Anspruch auf Belohnung (Entlohnung) des Sachwalters entschieden worden sei. Durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe werde der Umfang der Pflichten und Aufgaben des Sachwalters erweitert. Dies sei somit unmittelbarer Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Die dazu angestellten Überlegungen des Rekursgerichtes seien unrichtig. Dem ist entgegenzuhalten, dass - soweit hier noch von Interesse - Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ausschließlich Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren. Dass das Rekursgericht in seiner Begründung der Richtigkeit der Abweisung der Verfahrenshilfeanträge Überlegungen über den Belohnungsanspruch des Sachwalters anstellte, kann daran nichts ändern. Gleiches gilt für die vom Revisionsrekurswerber behaupteten Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung. Auch das dazu erstattete Vorbringen ändert nichts daran, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung die Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen war und dass gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Dass im Übrigen auch alle Beschlüsse, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Sachwalters abgesprochen wird, Entscheidungen über den Kostenpunkt sind (6 Ob 191/99b; 1 Ob 258/00y; 5 Ob 110/01i; 7 Ob 275/01v; 1 Ob 271/01m) und daher Revisionsrekurse gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über solche Ansprüche nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sind, hat ebenfalls bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Ob es sich um Entscheidungen über die Bemessung der Höhe der Kosten handelt oder ob die Kostenverpflichtung dem Grunde nach in Streit steht, ist dafür ohne Belang (RIS-Justiz RS0017186).

Stichworte