Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der Angeklagte Johann Z***** des Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 (zu ergänzen) vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/V) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen) erster, zweiter, vierter und fünfter Fall SMG (B/III), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) und des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er A/V. in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig große Mengen (§ 28 Abs 6 SMG) Suchtgift in Verkehr gesetzt, indem er
1. von Herbst 2001 bis Mai/Juni 2003 insgesamt fünf Kilogramm Haschisch unbekannten Abnehmern verkaufte,
2. an Johann und Claudia E*****
a) von Jänner 2002 bis Ende August 2003 insgesamt ca zehn Gramm Kokain, 20 Gramm Speed und 150 Gramm Haschisch für deren Eigenbedarf und zehn Kilogramm Haschisch für den Weiterverkauf jeweils in Teilmengen verkaufte,
b) am 1. September 2003 28,8 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 23 +/- 0,29 Gramm Cocain HCL verkaufte,
3. von Anfang 2003 bis Mitte Juli 2003 in vier Angriffen insgesamt „zumindest 1 - 2 Kilogramm" Haschisch an Marietta M***** für den Weiterverkauf in Anita G***** übergab,
wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten Johann Z***** aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach die unter Punkt A/V. angeführten nicht sichergestellten Haschischmengen einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von vier Prozent THC aufwiesen (US 28), im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, der die Weitergabe von Suchtgift, das ersichtlich den Erwartungen der Konsumenten entsprach, zugestand und die Angaben des Angeklagten E***** zu Einkaufs- und Verkaufspreisen des vom Rechtsmittelwerber bezogenen Suchtgifts (S 239 ff/II) zureichend mit dem Hinweis darauf begründet, dass diese Konzentration nach „forensischer Erfahrung durchschnittlicher Straßenqualität" entspricht (US 38).
Im Übrigen vermag die Beschwerde auf keine Beweisergebnisse hinzuweisen, die einen unterdurchschnittlichen Konzentrationsgrad des Suchtgifts indizierten und wurde der Beschwerdeführer nicht von der in Rede stehenden Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht, weil damit bereits in der in der Hauptverhandlung vorgetragenen Anklageschrift argumentiert wurde (S 267 in ON 77, S 211/II), sodass das Verfahren den Garantien des Art 6 EMRK entspricht (Ratz WK-StPO § 281 Rz 463).
Indem der Beschwerdeführer nicht bloß die Aufhebung des in Rede stehenden, sondern auch der übrigen Schuldspruchpunkte beantragt, bringt er das Rechtsmittel insoweit nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, weil er die tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollten, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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