Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob ein Liegenschaftsverkauf im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab und könnte vom Obersten Gerichtshof nur dann korrigiert werden, wenn den Vorinstanzen ein grober Ermessensfehler unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0085729). Derartiges ist aber hier nicht der Fall, steht doch fest, dass der Betroffene seine Liegenschaft seit vielen Jahren nicht mehr bewirtschaftet und dass sich das Anwesen in einem nicht mehr bewohnbaren Zustand befindet. Der nach dem eingeholten Sachverständigengutachten über dem Verkehrswert liegende Kaufpreis wird nach Schuldentilgung der Wohn- und Altersversorgung des Betroffenen zu dienen haben.
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