Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten Z***** und T***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch weitere rechtskräftige Schuld- und Freisprüche mehrerer Angeklagter enthält, wurden Selim Z***** und Faton T***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall, § 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.
Danach hat Faton T***** (neben im Urteil enthaltenen weiteren 15 von der Nichtigkeitsbeschwerde unbemängelt gebliebenen Diebstahlsfakten) zu II 1 des Schuldspruchs am 22. Oktober 2003 in Bergheim im Zusammenwirken mit anderen Tätern Karin H***** Münzgeld im Wert von ca. 50 Euro durch Aufbrechen der Eingangstür zum Friseursalon "H*****" weggenommen, wobei er nach den Urteilskonstatierungen (US 19) gemeinsam mit dem Angeklagten L***** Aufpasserdienste leistete, während die Angeklagten Z***** und Z***** den Einbruchsdiebstahl unmittelbar ausführten.
Gegen das Urteil richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selim Z***** und jene auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte des Angeklagten Faton T*****.
Rechtliche Beurteilung
Die Sanktionsrüge (Z 11) des Angeklagten Z***** macht mit der Behauptung, der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 6 StGB sei trotz in seine Richtung weisender Indizien nicht herangezogen worden, nur einen Berufungsgrund geltend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 705). Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten T***** zuwider hat das Schöffengericht die zum Faktum II 1 abschwächenden Angaben des Angeklagten L***** vor Gericht nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern seinen sicherheitsbehördlichen Depositionen (S 431/II) einen höheren Stellenwert beigemessen (US 20).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) dieses Angeklagten vermag mit der der Sache nach aufgestellten, mit empirischen Erkenntnissen jedoch nicht in Einklang stehenden Behauptung, Aufpasserdienste seien nicht möglich, wenn man in einem PKW sitze und den exakten (aber jedenfalls in der Nähe befindlichen) Tatort eines Einbruchdiebstahls nicht kenne, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zu II 1 zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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