Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian Z***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 (richtig allein:) Abs 2, 129 Z 1 und Z 2 und § 15 Abs 1 StGB (I), sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (II), der vollendeten und der versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und § 15 StGB (III/1 und 3), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III/2 und IV) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (V) schuldig erkannt.
Darnach hat er
"I. fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 EUR übersteigenden Wert teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar
1. am 27. November 2002 in Salzburg durch gewaltsames Aufbrechen eines Tankverschlusses des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *****, sohin durch Einbruch dem Kemal T***** Dieseltreibstoff in unbekanntem Wert, wobei es beim Versuch geblieben ist;
2. zwischen 20. und 25. November 2002 in Michaelbeuern den Personenkraftwagen der Marke Seat Cordoba im Wert von ca 3.000 EUR dem Gerhard P*****, wobei er einen widerrechtlich erlangten Schlüssel verwendete, sohin durch Einbruch und wobei es beim Versuch geblieben ist;
3. am 24. März 2003 in Salzburg den Personenkraftwagen der Marke Mitsubishi Colt im Wert von ca 7.500 EUR einem Verfügungsberechtigten der Firma D*****;
4. am 31. März 2003 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Carmen F***** dem Milenko C***** 10 bis 20 EUR und ein Handy der Marke Siemens in unbekanntem Wert;
5. am 31. März 2003 in Lamprechtshausen einem Verfügungsberechtigten des L***** Lamprechtshausen einen Steckschlüsselsatz im Wert von 99
EUR;
6. am 19. Juli 2002 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Unbekannten einem Verfügungsberechtigten der Firma U. U***** GmbH einen Personenkraftwagen der Marke Porsche 911 Carrera, Baujahr 2002, im Wert von ca 83.000 EUR, und
7. am 9. November 2002 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Janko S***** einen Personenkraftwagen der Marke Citröen im Wert von ca 2.500 EUR der Magda W*****;
II. am 31. März 2003 in Salzburg ein Fahrzeug, dass zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Lastkraftwagen der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen ***** ohne Einwilligung des Berechtigten, nämlich eines Verfügungsberechtigten der Firma F***** & Co. in Gebrauch genommen;
III. am 5. November 2002 in Lamprechtshausen
1. Wilhelm H***** durch das Versetzen von Schlägen und die Aufforderung, ihm das geschuldete Bargeld zu geben, zur Ausfolgung eines Betrages von mindestens 20 EUR genötigt;
2. durch das Versetzen von Schlägen Wilhelm H***** vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstücke, einen Bluterguss über der linken Wange und ein kleines Hämatom mit Abschürfung über der Innenseite des linken Oberschenkels zugefügt;
3. Wilhelm H***** durch die Äußerung, falls er wegen der unter "(richtig:) 1. und 2." geschilderten Tathandlungen Anzeige erstatte, werde dies ein kräftiges Nachspiel haben, zumindest mit einer Drohung mit weiteren Körperverletzungen zu einer Unterlassung, nämlich der Unterlassung der Anzeigenerstattung zu nötigen versucht;
IV. am 15. Juli 2002 in Zell am See Jürgen L***** durch das Versetzen von Schlägen, wodurch dieser eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Augenendes erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt, und
V. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, dadurch, dass er Kennzeichentafeln von verschiedenen Fahrzeugen abmontierte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr durch den Berechtigten gebraucht werden, und zwar:
- 1. am 25./26. März 2003 in Laufen das Kennzeichen *****;
- 2. am 24. März 2003 in Nussdorf das Kennzeichen *****;
- 3. am 25. März 2003 in Laufen das Kennzeichen ***** und
- 4. am 26. November 2002 in Salzburg das Kennzeichen *****."
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten gegen die Schuldspruchpunkte I/2,6,7 und III/2, 3 aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte - entgegen seiner insoweit leugnenden Verantwortung - auch die unter I/2, 6 und 7 bezeichneten Autodiebstähle verübte, gründete das Schöffengericht auf die Aussage der Zeugin Petra H*****, die im November 2002 mit Christian Z***** vorübergehend befreundet war, wonach ihr der Genannte die in Rede stehenden Diebstähle gestanden hat.
Dabei berücksichtigte es - der Beschwerde (Z 5) zuwider - Differenzen zwischen den einzelnen Aussagen dieser Zeugin ohnedies und beurteilte diese Zeugenaussage logisch und empirisch einwandfrei als dennoch tragfähig, weil die den Beschwerdeführer belastenden Angaben durch die durch sie ausgelösten Erhebungen der Gendarmerie in den wesentlichen Punkten objektiviert werden konnten: Der von ihr in der Küchenlade zufällig aufgefundene Zündschlüssel passte tatsächlich zu dem Personenkraftwagen der Marke Seat Cordoba, von dessen Diebstahl der Angeklagte nach seinem außergerichtlichen Geständnis wegen der Störung durch einen bellenden Hund - sohin aus nicht autonomen Motiven - zurück trat (I/2 - US 16), während im Fall I/7 auf Grund ihrer Angaben der gestohlene Personenkraftwagen der Marke Citroen sichergestellt werden konnte und auch die auf den Erzählungen des Angeklagten basierenden Angaben betreffend den gestohlenen schwarzen Personenkraftwagen Porsche (I/6) mit den Depositionen der Tatzeugen im Einklang stehen.
Indem die Beschwerde die vom Schöffengericht zur Stützung der Aussage der Zeugin H***** angeführten Kontrollbeweise sowie ihre berichtigenden Angaben in der Hauptverhandlung (82 ff/III) übergeht, und bloß die erwähnten Widersprüche früherer Aussagen betont, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Soweit die Beschwerde überdies nicht aktengetreu einen zusätzlichen den Zeitpunkt ihrer Information durch den Angeklagten betreffenden Widerspruch in den Depositionen der Petra H***** aufzuzeigen trachtet, indem sie aus deren Aussage vor der Gendarmerie am 2. April 2003, wonach ihr der Angeklagte "in dieser Woche" von weiteren Diebstählen erzählte, ableitet, dass es sich dabei um die Woche vor der in Rede stehenden Vernehmung handelte, erweist sie sich als nicht zielführend, weil unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges völlig klar ist, dass sich die Zeugin auf eine Woche im November 2002 bezog, während der Christian Z***** bei ihr gewohnt hat (S 323 in ON 57).
Indem der Beschwerdeführer aus eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen hypothetische Schlüsse dahin zieht, die Zeugin Petra H***** habe ihre Schilderung von Tateingeständnissen des Angeklagten hinsichtlich der in Rede stehenden Personenkraftwagen-Diebstähle - von den Sicherheitsbehörden damit konfrontiert - an bereits vorliegende Verdachtsmomente "angepasst", bekämpft er ebenso wie mit der Problematisierung des Umstands, dass sie nicht bereits bei den Erstbefragungen sein Tateingeständnis hinsichtlich des Diebstahls des Personenkraftwagens Porsche (I/6) erwähnt hatte, bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ohne eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe aufzuzeigen.
Mit dem auf die ohnedies erörterten Aussagedivergenzen gestützten Einwand einer in Widersprüchlichkeiten zwischen den Urteilsfeststellungen zu den Schuldsprüchen I/2, 6 und 7 und dem diesen zu Grunde gelegten Beweismaterial gelegenen vermeintlichen Aktenwidrigkeit zeigt die Beschwerde eine aus Z 5 letzter Fall ausschließlich relevante unrichtige zitierende Wiedergabe von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen ebenso wenig auf, wie die gebotene Entscheidungsrelevanz der unter demselben Gesichtspunkt problematisierten Frage, ob der Zündschlüssel des gestohlenen Personenkraftwagens Porsche (I/6) im Zündschloss steckte oder auf der Mittelkonsole (im Fahrzeuginneren) abgelegt war.
Mit Bezug auf die - im Übrigen nicht entscheidende - Urteilsannahme, wonach die Zeugen Daniel H***** und Franz S***** die Beteiligung zweier Personen am Diebstahl des Personenkraftwagens Porsche beobachteten (US 12), wird eine Erörterungsbedürftigkeit der - in der Beschwerde in verfälschender Verkürzung wiedergegebenen - Aussage des Zeugen H***** vor der Polizei nicht dargetan, weil der Zeuge darin zumindest mittelbare Wahrnehmungen zur Tatbeteiligung zweier Personen bekundet hat (S 241/II).
Da das Schöffengericht ohnedies nicht von einer eindeutigen Identifizierung des Angeklagten durch die beiden Zeugen ausgegangen ist (US 18), bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Ergebnisse der Gegenüberstellungen.
Auch die gegen die Schuldsprüche III/2 und 3 gerichtete Mängelrüge versagt.
Der nicht näher substantiierte Einwand einer Undeutlichkeit "der Feststellungen" in Bezug auf die "objektive und subjektive Tatseite" verfehlt die gebotene Darlegung, welchen konkreten Urteilsfeststellungen (US 11, 13 f) der behauptete Mangel anhaften soll und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung. Mit der weiteren - der Sache nach bloß auf den Schuldspruch III/2 bezogenen - Behauptung, das Schöffengericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt, der zufolge er sich bloß gegen einen im Wurf einer Bohrmaschine bestehenden tätlichen Angriff des Wilhelm H*****, durch den er verletzt worden sei, "in weiterer Folge" zur Wehr gesetzt habe, wird eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht dargetan, sondern vielmehr abermals bloß die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft. Denn das Erstgericht hat, indem es den als glaubwürdig eingestuften - den vom Angeklagten behaupteten tätlichen Angriff dezidiert in Abrede stellenden - Aussagen des Zeugen Wilhelm H***** (S 93 ff in ON 7; ON 21; S 89 verso ff/III) folgte, die Verantwortung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung verworfen (US 16, 18) und war daher nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit der Einlassung des Beschwerdeführers - der im Übrigen einen bloß vermuteten Zusammenhang seiner Verletzung mit dem behaupteten tätlichen Angriff bekundet hat (S 89 in ON 7) - gesondert auseinander zu setzen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der die Schuldsprüche I/2, 6 und 7 tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die - undifferenziert - gegen die Schuldsprüche III/2 und 3 gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der bloßen Behauptung einer "unrichtigen Beurteilung von materiellrechtlichen Strafbarkeitshindernissen oder prozessualen Verfolgungshindernissen" die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung der tatsächlichen und gesetzlichen Gegebenheiten, die den angezogenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, unterlässt (§ 285a Z 2 StPO).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Anzumerken bleibt, dass dem Angeklagten aus der rechtsirrigen Subsumtion des Diebstahlsverbrechens - neben § 128 Abs 2 StGB - auch unter § 128 Abs 1 Z 4 StGB im konkreten Fall kein Nachteil erwachsen ist, sodass zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO kein Anlass besteht (vgl Mayerhofer StGB5 § 128 E 43).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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