OGH 15Os35/04

OGH15Os35/0422.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario G***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. Dezember 2003, GZ 13 Hv 40/03s-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario G***** der (richtig: jeweils mehrfach begangenen) Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Breitenach

I./ in der Zeit von Juli 1995 bis 24. Oktober 1996 die am 4. Juni 1983 geborene Anita K***** außer den Fällen des § 201 StGB zumindest zwei- bis dreimal monatlich mit Gewalt zur Vornahme und Duldung von im Urteil näher beschriebenen geschlechtlichen Handlungen genötigt; II./ durch die zu I./ genannten Taten und auch dadurch, dass er sie weitere Male wiederholt an Brüsten und Scheide betastete und ihre Hand zu ihrer Scheide führte, außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen, wobei die Taten eine schwere psychische Beeinträchtigung, somit eine einer schweren Körperverletzung gleichkommende schwere psychische Verletzung zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung der von den Tatrichtern auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** gestützten festgestellten Tatfolgen zu II./, weil im Gutachten zum Ausdruck gebracht worden sei, nicht nur die Missbrauchshandlungen allein, sondern auch Umstände in den früheren Kindheitsjahren seien kausal für die schwere psychische Beeinträchtigung des Tatopfers gewesen. Damit macht sie aber keinen für die Annahme der Qualifikation nach § 207 Abs 3 erster Fall StGB entscheidenden Umstand geltend. Denn auch für qualifizierende Tatfolgen gilt die Äquivalenztheorie (SSt 54/31), sodass es ohne Bedeutung für die Zurechnung ist, ob die zu beurteilenden Taten allein oder nur mit kausal für die festgestellten Folgen waren.

Soweit die Beschwerde aufgrund der zweimaligen Verwendung des Wortes "offensichtlich" in den Entscheidungsgründen von den Tatrichtern denkmöglich getroffene Schlussfolgerungen als unzureichend begründet bemängelt, vermag sie ihrerseits keine Begründung für diese Behauptung anzugeben und übersieht, dass auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 26).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen bestreitet, denen zufolge die Tathandlungen für die konstatierten psychischen Folgen ursächlich waren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt. Die lediglich auf die Ausführungen der Beschwerde verweisende Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO vermag daran nichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

Stichworte