OGH 1Ob82/04x

OGH1Ob82/04x16.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander W*****, geboren am *****, und des mj Daniel W*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag. Horst S*****, vertreten durch Mag. Alexander Schneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. November 2003, GZ 44 R 760/03w-109, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 3. September 2003, GZ 2 P 1087/97x-97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater der beiden Minderjährigen war zuletzt zur Zahlung eines

monatlichen Unterhaltsbeitrags von 363,36 EUR (= 5.000 S) für

Alexander und von 305,23 EUR (= 4.200 S) für Daniel verpflichtet. Er

begehrte, der Mutter aufzutragen, die Mitversicherung seiner Kinder bei der BVA zu beenden und eine solche Mitversicherung bei jenem öffentlichen Krankenversicherungsträger zu begründen, bei dem sie selbst sozialversichert sei; weiters beantragte er die Befreiung von den für Alexander zu erbringenden Unterhaltsleistungen für so lange, bis ein Betrag von 712,60 EUR erreicht sei.

Das Erstgericht wies diese Anträge ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 20.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht den im § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag. Der Rechtsmittelwerber hat in seinem als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann hätte es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).

Mangels funktioneller Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, über das Rechtsmittel des Vaters zu entscheiden, musste auch der Umstand, dass der Revisionsrekurs verspätet erhoben wurde (§ 7 Abs 1 AußStrG iVm Art XXXVI EGZPO; siehe Kodek in Fasching, Zivilprozessgesetze II/12, Rz 2 zu Art XXXVI EGZPO), unberücksichtigt bleiben. Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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