OGH 13Os26/04

OGH13Os26/047.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Idriz U***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) und zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 11. November 2003, GZ 35 Hv 95/03p-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Idriz U***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) und zweiter Satz StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Februar 2003 in Salzburg Martin G***** dadurch, dass er ein Taschenmesser gegen ihn richtete, ihm zwei Stiche gegen den Bauch versetzte und ihn aufforderte, Geld herzugeben, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte und die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Opfers, nämlich eine Messerstichverletzung im rechten Oberbauch mit Leberbeteiligung, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5, 6 und 10a des § 345 Abs 1 ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Dem Antrag auf "Ausforschung und Einvernahme der Zeugen Naim K***** und Shaban S***** und noch einer dritten Person, die bislang unbekannt geblieben ist, zum Beweis dafür, mit welchen der Personen Naim K***** am 1. Februar 2003 ca drei Minuten vor dem Angeklagten das Lokal "Club A*****" verließ und zum Beweis dafür, dass sich vor der Tat drei Personen an der Bushaltestelle aufhielten, welche Martin G***** vor der Tat beobachtete und eine dieser Personen auch der Täter ist" (Bd II, S 249), war nicht zu entnehmen, warum davon eine Entlastung des Angeklagten in der Schuldfrage zu erwarten war und zielte solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

Das ergänzende Vorbringen zu diesem und den nachfolgend abgehandelten Beweisanträgen ist unbeachtlich, weil allein der im Zeitpunkt der kritisierten Entscheidung des Schwurgerichtshofes vorliegende Antrag den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes bildet (WK-StPO § 281 Rz 325). Dass anzunehmen sei, Martin G***** werde sich einer "psychiatrisch-neurologischen Begutachtung" unterziehen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (Bd II, S 249 f). Schon deshalb wurde der darauf abzielende Antrag zu Recht abgewiesen. Davon ganz abgesehen, hat er mit dem Hinweis auf angebliche, indes nicht genannte Widersprüche in den Aussagen dieses Zeugen nichts dargelegt, was auf das Erfordernis einer - nur in Ausnahmefällen zu erwägenden - Hilfestellung durch einen Sachverständigen bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung hindeuten könnte (WK-StPO § 281 Rz 350). Auf bloße Erkundungsbeweisführung zielte das Begehren auf "rechtspsychologische" Begutachtung (Bd II, S 250) mit der Behauptung mangelnden Beweiswertes einer sog Wahlkonfrontation, bei welcher Martin G***** - wie schon davor anhand eines Lichtbildes und danach in der Hauptverhandlung - den Angeklagten als Täter identifiziert hatte. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Wiedererkennung des Täters durch Martin G***** erschwerende Umstände aufgrund der Tatsituation.

Ein Antrag auf neuerliche Einvernahme der Zeugen Martin G*****, Alfons B***** und Gerhard Sch***** wurde nicht gestellt. Da der Schwurgerichtshof ohnehin davon ausging, dass Martin G***** am 5. Februar 2003 in Salzburg nicht den Angeklagten gesehen hatte, war es unnötig, die zum Beweis der Tatsache, dass dieser zum angegebenen Zeitpunkt nicht in Salzburg war, beantragten Beweisaufnahmen zu veranstalten (Bd II, S 98 f; WK-StPO § 281 Rz 342). Warum ein Lokalaugenschein die Wiedererkennung des Angeklagten durch den Zeugen Sch***** in Frage stellen könnte, war dem darauf abzielenden Antrag nicht zu entnehmen (Bd II, S 98). Gleichfalls bloß Erkundungscharakter trug das Begehren auf Einvernahme von Shaban S***** und Martin D***** über eine angebliche Äußerung des Erstgenannten, er habe "dafür gesorgt, dass Herr U***** in den Knast kommt" (Bd II, S 250 f). Warum aus einem wider den Angeklagten erflossenen Urteil in einer anderen Sache darauf geschlossen werden könnte, "dass die Verantwortung des Angeklagten richtig war, nämlich dass das Ganze eine Notwehrsituation war" (Bd II, S 251) ist schließlich unerfindlich.

Indem die Fragenrüge (Z 6) bloß den Beweiswert in Richtung eines Raubes belastender Angaben des Martin G***** in Frage stellt, verfehlt sie eine am Gesetz orientierte Darstellung. Der Tatsachenrüge (Z 10a) aber gelingt es nicht, erhebliche Bedenken an den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Soweit sie unter dem Aspekt einer Instruktionsrüge eine bereits in der Verfahrensrüge (Z 5) relevierte Beweisaufnahme vermisst, ist sie auf das oben Gesagte zu verweisen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344 dritter Satz, 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte