European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00067.04Y.0401.000
Spruch:
Die Revision und der Rekurs der dritt‑ und viertbeklagten Parteien werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisions‑ und Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß §§ 510 Abs 3, 528a ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision bzw eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
1. Der Begriff "beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss (RIS‑Justiz RS0022592). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und geht daher über die Bedeutung des Anlassfalles nicht hinaus (RIS‑Justiz RS0111365; 9 ObA 211/99s). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor, stellt doch auch das Be‑ und Entladen einen Betriebsvorgang dar (ZVR 2000/42).
2. Auch die Frage des Umfanges der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS‑Justiz RS0111708), weshalb auch insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Dass die nach § 9 Abs 2 EKHG geforderte Beachtung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren Sorgfalt (Schauer in Schwimann2, ABGB, § 9 EKHG Rz 21 mwN) unter Umständen mehr verlangt, als die Einhaltung der Normen der StVO oder anderer Rechtsvorschriften ist offensichtlich.
3. Letztlich sind auch bei der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (2 Ob 200/97v), weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gegeben ist.
Die Rechtsmittel der dritt‑ und viertbeklagten Partei waren sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisions‑ und Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der dritt‑ und viertbeklagten Partei nicht hingewiesen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)