Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 22. Juli 2003 beantragte der Antragsteller beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, ihm die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Klage auf 32.309,17 EUR gegen seine geschiedene Ehegattin zu gewähren. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit Beschluss vom 19. August 2003 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Liesing. Das Bezirksgericht Liesing erklärte sich mit Beschluss vom 26. August 2003 für unzuständig. Der Antragsteller bekämpfte den Beschluss mit Rekurs. Am 15. März 1004 beantragte der Antragsteller, "das Oberlandesgericht Wien" (richtig: der Oberste Gerichtshof als das [im Instanzenzug] übergeordnete Gericht; s § 91 Abs 1 GOG) möge dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Entscheidung über den Rekurs eine angemessene Frist von zwei Wochen setzen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers mit Beschluss vom 17. März 2004 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Nach telefonischer Verständigung von der Entscheidung erklärte der Rechtsvertreter des Antragstellers, den Fristsetzungsantrag aufrecht zu erhalten.
Rechtliche Beurteilung
Der Fristsetzungsantrag ist unzulässig.
Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann beantragt werden, dem säumigen Gericht eine angemessene Frist für die Vornahme der ausständigen Verfahrenshandlung zu setzen. Die Frist kann nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Fristsetzungsantrag mangels Beschwer zurückzuweisen (3 Fs 1/00; 8 Fs 1/01 ua). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht über den Rekurs des Antragstellers bereits entschieden. Dass es im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags noch säumig war, ändert an der Unzulässigkeit des Fristsetzungsantrags nichts, weil die Beschwer auch im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN). Die Befugnis der Partei, den Antrag nach Verständigung von der Entscheidung aufrecht zu erhalten (§ 91 Abs 2 GOG), ist dennoch sinnvoll, weil sie eine Überprüfung durch das übergeordnete Gericht ermöglicht, ob - was hier zutrifft - tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt worden sind (s 3 Fs 1/00).
Der Fristsetzungsantrag war zurückzuweisen.
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