Spruch:
Der als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs und die "Revisionsrekursbeantwortung" werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Dem Vertreter der betreibenden Partei im vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren wurde der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts am 16. Dezember 2003 zugestellt. Am 9. Jänner 2004 gab sie ihr gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung gerichtetes, in Entsprechung des Zulassungsausspruchs als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel zur Post.
Rechtliche Beurteilung
Das richtig (§ 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO) als Rekurs zu bezeichnende Rechtsmittel ist verspätet.
Die Rekurs-, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 EO (Vollstreckbarerklärung) abgesehen gemäß § 78 EO iVm § 521 ZPO 14 Tage (3 Ob 23/03h; 3 Ob 96/03v = EvBl 2003/154). Das gilt jedenfalls für einseitige Rechtsmittel, aber auch für Rekurse gegen "echte" Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz (3 Ob 96/03v) wie im vorliegenden Fall. Da im Exekutionsverfahren die verhandlungsfreie Zeit ohne Einfluss auf den Fristenlauf bleibt (§ 223 Abs 2 ZPO idF ZVN 2002), endete die Rekursfrist mit Ablauf des 30. Dezember 2003. Diese Frist versäumte demnach die betreibende Partei, die ihren Rekurs erst lange nach deren Ablauf einbrachte. Er ist daher zurückzuweisen.
Wie der erkennende Senat in seiner jüngst ergangenen Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x klargestellt hat, ist das Rechtsmittelverfahren nach der Exekutionsordnung auch in dritter Instanz an sich einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall (vgl 3 Ob 92/03f) eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. Das ist, obzwar die verpflichtete Partei zutreffend auf die Verspätung des gegnerischen Rechtsmittels hinwies, hier nicht der Fall.
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