Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (§ 82 GBG). Die Rekursfrist beträgt in Grundbuchssachen bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG). Die Gerichtsferien sind auf diese Rekursfrist ohne Einfluss. Dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 123 GBG geregelten Rekursfrist infolge § 82 GBG nicht zulässig ist, ergibt sich daher bereits aufgrund des Gesetzes (vgl auch 5 Ob 75/90 = NZ 1992, 158). Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.
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